Einrichtungen sind Gegenstände zur funktionalen Ausstattung des Schulgebäudes. Hierzu zählen im Treppenraum z. B. Heizkörper, Vitrinen und Bilderrahmen.
Kanten, Ecken und Haken von Einrichtungsgegenständen in Aufenthaltsbereichen sind bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahren für Personen vermieden werden.
Verletzungsgefahren werden vermieden, wenn Kanten, Ecken und Haken von festen und beweglichen Einrichtungsgegenständen entweder gerundet (Radius > 2 mm) oder entsprechend gefast sind.
Thermostate von Heizkörpern sollten so montiert werden, dass sie nicht weiter als die Heizkörperfläche hervorstehen und dadurch in den Verkehrsweg hineinragen.
Grundsätzlich sind Treppenräume von nicht erforderlichen Einrichtungsgegenständen frei zu halten. Die Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung und der Schulbaurichtlinie (u. a. an den Brandschutz) sind zu berücksichtigen. Unter anderem darf die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Treppen nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt werden. Ebenso müssen nicht vermeidbare Einbauten und Verkleidungen in notwendigen Treppenräumen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
In Schulen besteht seitens der Nutzer oft der Wunsch, auch Flure und Treppenräume z. B. mit Bildern oder anderen Werken von Schülern zu gestalten. Dies ist aus pädagogischer Sicht wünschenswert, da hierdurch die Identifikation der Schülerinnen und Schüler mit ihrer Schule verbessert werden kann und sie über die Ausstellung ihrer Arbeiten oft eine persönliche Wertschätzung erfahren.
Eine mögliche Nutzung von Treppenräumen sollte grundsätzlich mit dem Sachkostenträger abgestimmt werden.