4. Anforderungen an Bauteile
4.1 Tragende und aussteifende Bauteile
Auf tragende und aussteifende Bauteile sind
a) in Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7m die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3,
b) in Gebäuden mit einer Höhebis zu 13 m, deren Geschosse
aa) entweder eine Fläche von jeweils nicht mehr als 600 m² habenoder
bb) durch Wände, die den Anforderungen des § 29 Absatz 3 bis 5 BauO NRW 2018 entsprechen, in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 600 m² unterteilt sind,die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und
c) inanderen Gebäuden die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5anzuwenden.
Tragende und aussteifende Bauteile mit Feuerwiderstandsfähigkeit sind nicht erforderlich
a) in freistehenden erdgeschossigen Schulgebäudenmit nicht mehr als 400 m² Grundfläche bei denen wirksame Löscharbeiten von allen Seiten möglich sind und
b) für Räume auf Dächern von Schulgebäuden, die ausschließlich der Aufstellung technischer Anlagendienen.
4.2 Trennwände
Trennwände sind erforderlich
a) zumAbschluss von Lernbereichenund
b) zum Abschluss von Räumen mit gehobener Brandgefahr.Trennwände von Lernbereichen müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein.
Trennwände von Räumen mit gehobener Brandgefahr müssen von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben.Sofern Abzüge (Digestorien) nicht raumabschließend feuerwiderstandsfähig von angrenzenden Räumen getrennt sind, sind die angrenzenden Räume als Räumemit gehobener Brandgefahr zu beurteilen.
4.3 Brandwände
Innere Brandwände gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018 sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind, anstelle von Brandwänden nach Satz 1, Wände zulässig, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind. In Wänden nach den Sätzen 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türenzulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.
Innerhalb eines Brandabschnitts sind Lernbereiche mit einer Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 1 200 m² zulässig. Die Grundfläche eineseinzelnen Lernbereichs darf nicht mehr als 600m² betragen.
4.4 Wände notwendiger Treppenräume
In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume alsraumabschließende Bauteile feuerhemmend sein.
4.5 Wände und Türen von Hallen
Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommenAußenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. Türenzwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren undAufenthaltsräumenmüssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
4.6 Raumbildende Bauteile
Raumbildende Bauteile innerhalb eines Lernbereichs sind so auszubilden, dass eine Sichtbeziehung zwischen den einzelnen Bereichen gewährleistet ist. Eine ausreichende Sichtbeziehung kann angenommen werden, wenn von den Lern-und Arbeitspositionenaus ein Brandereignisinnerhalb eines Lernbereichs frühzeitig erkannt werden