Eingangshalle mit Pflanzen ©Unfallkasse NRW

E Anforderungen und Intro

Das Erscheinungsbild einer Schule wird auch durch den Eingangsbereich und die davon abgehenden Flure geprägt. Durch eine sinnvolle Gestaltung mit Einrichtungsgegenständen geben sich Schulen ein individuelles und charakteristisches Profil.

Eingangshalle mit Pflanzen©Unfallkasse NRW
Eine Bank im Flur©Unfallkasse NRW

Schülerinnen und Schüler wünschen sich oft Foyers und Flure, die zum Verweilen einladen und/oder zur Bewegung auffordern. In zahlreichen Grundschulen werden Regenpausen bereits durch Spiele in den Fluren und Foyers aktiv gestaltet.

Viele Pädagogen wünschen sich die Einrichtung von Lernwerkstätten in den Fluren, scheitern jedoch mit ihrem Wunsch an den Anforderungen des Brandschutzes. Unter Flucht- und Rettungswege ist aufgezeigt unter welchen Voraussetzungen eine anderweitige Nutzung der Flure möglich sein kann.

Flure gehören neben Treppen, Aufzügen und Rampen zu den Verkehrswegen in Gebäuden. Anforderungen an Einzelelemente, wie z.B. Akustik, Beleuchtung, Fußböden, Wände finden sich unter dem jeweiligen Begriff.

Beim Bau eines Gebäudes mit seinen Fluren sind immer die im jeweiligen Bundesland geltenden Bauordnungen zu berücksichtigen. Hier sind z. B. ganz konkrete Vorgaben zur Breite von Fluren, zur Anzahl von Ausgängen und zum Brandschutz zu finden. Die Landesbauordnung kann durch die jeweilige Schulbaurichtlinie ergänzt werden.

Flur mit verschiedenen Eingängen an den Seiten©Unfallkasse NRW

Bei der Beurteilung, ob Flure als Lern-, Bewegungs- oder Rückzugsräume genutzt werden können, ist es wichtig zunächst abzuklären, ob es sich um baurechtlich notwendige Flure handelt, da an sie erhöhte brandschutztechnische Anforderungen bestehen.

Notwendige Flure

Notwendige Flure sind Flure, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Notwendige Treppen sind Treppen im Verlauf von notwendigen Fluren.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. 

An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.