Wand mit Richtungspfeilen ©Unfallkasse NRW

E Wände und Stützen

Oberflächen,Ecken, Kanten und Oberflächen von Wänden und Stützen sollten bis zu einer Höhe von 2,0 m ab Oberkante Standfläche nicht scharfkantig ausgeführt sein. Ecken und Kanten von Wänden und Stützen gelten als nicht scharfkantig, wenn sie z. B. wie folgt ausgeführt sind:

Wand mit Richtungspfeilen©Unfallkasse NRW
  • bei Stahl- und Holzausführungen mit gerundeten (Radius > 2 mm) oder entsprechend gefasten Kanten,
  • bei Beton- und Mauerwerksausführung mit gebrochenen oder gerundeten Kanten,
  • bei Putzausführung mit gerundeten Eckputzschienen.

Können Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigte Berührungen nicht vermieden werden, muss die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten werden.

Verletzungen lassen sich gering halten, wenn die Oberflächen von Wänden und Stützen z. B. wie folgt ausgeführt werden:

  • als voll verfugtes Mauerwerk aus Stein mit glatter Oberfläche,
  • aus Beton ohne vorstehende Grate,
  • mit voll verfugten keramischen Platten,
  • mit geglättetem Putz,
  • mit plastischen Anstrichen oder Belägen ohne spitzig-raue Struktur.

Die Mindestanforderungen für Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen hinsichtlich ihres Brandverhaltens müssen den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung entsprechen.

Bestand
Bestehende scharfkantige Ecken oder Kanten von Wänden und Stützen können z. B. mit abgerundeten Leisten abgedeckt werden.