Brände in Schulen bei laufendem Betrieb sind äußerst selten. Im Brandfall ist es aber notwendig, dass alle Schutzmaßnahmen zur Personenrettung optimal ineinandergreifen und eine zügige Evakuierung der Gebäude gelingt. Hierzu gilt es Folgendes zu beachten:
- Die Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit gefahrlos zu nutzen sein.
- Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule wahrgenommen werden können.
- Alarmproben sind mindestens zweimal im Jahr abzuhalten. Die erste Alarmprobe zu Beginn des Schuljahres angekündigt und die zweite Alarmprobe im Verlauf des Schuljahres unangekündigt.
- Bei der Evakuierung der Schulgebäude sind für Personen mit Einschränkungen und Behinderungen abgestimmte Rettungskonzepte anzuwenden.
- Es besteht ein Alarmplan nach Brandschutzordnung, der in Abstimmung zwischen Schulleitung, Sachkostenträger und zuständiger Brandschutzstelle erstellt wurde. Hilfen zur Umsetzung der Brandschutzordnung sind in der Schrift „Feueralarm in der Schule“ beschrieben.
- Alle an Schule tätigen Personen müssen regelmäßig zum Brandschutzkonzept der Schule unterwiesen werden.
- Die Notrufnummern von Feuerwehr/Rettungsdienst (112) und Polizei (110) sollen an den Alarmierungsstellen und an weiteren geeigneten Stellen gut sichtbar angebracht sein.
- Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschdecken) müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützt sind. Sie dürfen die erforderlichen Fluchtwegbreiten nicht einschränken.
Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, dass auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 cm bis 120 cm erwiesen.
Neben der Hausmeisterin bzw. dem Hausmeister sind eine angemessene Anzahl von Lehrkräften im Umgang von Feuerlöschern zu unterrichten, z. B. im Rahmen einer praktischen Unterweisung durch die Feuerwehr.
Die Erfordernisse bezüglich Anzahl und Ort der aufzustellenden Feuerlöscher ergeben sich aus den Hinweisen der Technischen Regel für „Maßnahmen gegen Brände“ und den Abstimmungen mit der zuständigen Feuerwehr. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen „Feuerlöscher“ gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der Technischen Regel zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung entsprechen.
Tragbare Feuerlöscher sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch Sachkundige zu prüfen
Nach DIN EN 3 ist nicht mehr die Löschmittelmenge, sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers maßgeblich.
Das Löschvermögen wird als Leistungsklasse durch Zahlen- und Buchstabenkombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind.
Die Zahlen bezeichnen das Löschobjekt, die Buchstaben geben die Brandklasse wieder:
Brandklasse A | Feste, glutbildende Stoffe (z. B. Holz, Kohle) |
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Brandklasse B | Flüssige oder flüssig werdende Stoffe (z. B. Benzin, Alkohol) |
Brandklasse C | Gasförmige Stoffe, auch unter Druck (z. B. Propan, Wasserstoff) |
Brandklasse D | Brennbare Metalle (z. B. Magnesium, Aluminium) |
Brandklasse F | Speiseöle, Speisefette |
aus ASR 2.2, Technische Regeln für Arbeitsstätten, Maßnahmen gegen Brände |