Flur mit Rollstühlen ©Unfallkasse NRW

E Flucht- und Rettungswege

Zwischenraum mit runden Sitzbänken©Unfallkasse NRW

Notwendige Flure sind Wege, die als Flucht- und Rettungswege von Aufenthaltsbereichen, z.B. Unterrichtsräumen, zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Die nutzbare Breite muss mindestens 1,50 m betragen, dies erfüllt auch die Anforderungen an die Barrierefreiheit.

Zwischenraum mit runden Sitzbänken©Unfallkasse NRW

Für die Berechnung der erforderlichen Breite notwendiger Flure ist zusätzlich bzw. ergänzend die höchstmögliche Anzahl der Personen anzusetzen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen müssen . So sind für je 200 Benutzer jeweils 1,20 m vorzusehen, wobei nur Staffelungen in Schritten von 0,60 m zulässig sind. Daraus ergibt sich eine Mindestbreite bis 300 Nutzer von 1,80 m und bis 400 Personen eine Breite von 2,40 m. Diese Maße dürfen nicht durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen eingeengt werden. Ebenso sind Flure von Brandlasten freizuhalten.

Im Rahmen neuer pädagogischer Konzepte rückt die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler immer stärker in den Mittelpunkt. Dies hat Auswir­kungen auf die Gestaltung des Unterrichts sowie die Nutzung und Gestaltung der Räume. Eine individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler kann in kleinen Gruppen erfolgreicher durchgeführt werden, so dass ein Nebenraum oder andere ruhige Lernbereiche außerhalb des Klassenraums erforderlich werden. Viele bestehende Schulgebäude bieten für die räumliche Umsetzung leider nur begrenzte Möglichkeiten.

In diesen Fällen werden dann oft die angrenzenden Flurbereiche für solche individuellen Arbeitsplätze genutzt. Ebenso werden großzügig bemessene Flurbereiche auch gerne als Ruhebereiche oder Rückzugsräume für die Schülerinnen und Schüler umgestaltet.

Plan von Fluchtwegen auf Wand©Unfallkasse NRW

Wenn Flurbereiche für solche Nutzungen umgewidmet werden sollen, müssen sowohl die oben beschriebenen Anforderungen an die Mindestbreite als auch die Anforderungen des Baurechts insbesondere an den Brandschutz eingehalten werden.

So müssen nicht vermeidbare Einbauten und Bekleidungen in notwendigen Fluren unter anderem aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Inwieweit Flurbereiche für Schülerarbeitsplätze oder andere Nutzungen geeignet sind, sollte immer vor der Umgestaltung in Abstimmung mit dem Sachkostenträger bzw. der zuständigen Bauaufsicht geklärt werden.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, Unterrichtsräume und sonstige zum Aufenthalt bestimmte Räume wie Aulen oder Cafeterien direkt nach draußen über Ausgänge und Treppen anzubinden. Diese Ausgänge können dann aus brandschutztechnischer Sicht als erster Flucht- und Rettungsweg genutzt werden. Diese Planung führt dazu, dass Flure und sonstige Aufenthaltsbereiche als zweite bauliche Rettungswege dienen, an die aus brandschutztechnischer Sicht (z. B. Brandlasten durch Bilder, Ausstellungsobjekte oder Jacken) möglicherweise geringere Anforderungen gestellt werden. Das bedeutet, dass Flure und Nischen auch als Lern- oder Aufenthaltsorte genutzt werden könnten. 

Flucht- und Rettungspläne

Flucht- und Rettungspläne sind an geeigneten Stellen sichtbar auszuhängen. Sie müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach den Vorgaben der Technischen Regel zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gestaltet sein.

Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege von den Unterrichtsräumen bzw. den Arbeitsplätzen oder dem jeweiligen Standort aus zur Verfügung stehen, um ins Freie oder in einen sicheren Bereich zu gelangen. Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen.

Schüler die zusammen an einem Seil halten©Unfallkasse NRW

Auf den Flucht- und Rettungsplänen sind die Sammelstellen anzugeben. Außerdem müssen die Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen ersichtlich sein.

Wird nur ein Teil des Gebäudegrundrisses auf den Plänen dargestellt, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen.

Die Grundrisse, Sicherheitszeichen und Legenden müssen aus üblichem Sehabstand eindeutig erkennbar sein. So sollten die Grundrisse in einem Maßstab von 1 : 100 oder größer dargestellt werden. Empfehlenswert sind Zeichen- oder Schrifthöhen von mindestens 10 mm; das Zeichen für den Betrachterstandort sollte größer gewählt werden.

Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z. B. durch Verwendung von lang nachleuchtenden Materialien erreicht werden.


An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, regelmäßig (mindestens 2 x im Jahr) Brandschutzübungen durchzuführen, um im Notfall eine so weit wie möglich routinemäßig ablaufende Evakuierung durchführen zu können.

Besonders ist das regelmäßige Üben in großen und unübersichtlichen Gebäudekomplexen notwendig sowie in Einrichtungen mit besonderen Personengruppen, z. B. Menschen mit Sehbehinderungen, Gehbehinderte oder geistig Behinderte.

Evakuierung

Bei der Evakuierung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung sind im Vorfeld einige Aspekte zu bedenken, um im Brand- und Notfall ein schnelles und sicheres Verlassen des Schulgebäudes aller Anwesenden gewährleisten zu können. Es ist darauf zu achten, dass im Brandfall die vorhandenen Aufzüge nicht benutzt werden dürfen. Ausnahmen bilden hier nur extra dafür ausgerichtete Brandschutz- bzw. Feuerwehraufzüge, die ein sicheres Verlassen des Gebäudes ermöglichen. Damit dienen hauptsächlich nur die Treppen als Fluchtweg, womit das eigenständige Verlassen von Rollstuhlfahrerinnen/ -fahrern oder Gehbehinderten sich schwierig gestaltet.

Vorrichtung für die Evakuierung von behinderten Menschen©Unfallkasse NRW

Häufig wird im Schulalltag noch das Verfahren praktiziert, dass ältere Schülerinnen und Schüler oder Helfer die Mitschülerin oder den Mitschüler mitsamt dem Rollstuhl über das Treppenhaus aus dem Gebäude tragen. Dies sollte vermieden werden, da sich dabei sowohl die Hilfe leistenden Personen durch das schwere Tragen von Lasten einer Überlastung der Wirbelsäule wie auch gemeinsam mit der Rollstuhlfahrerin oder dem Rollstuhlfahrer einer erhöhten Sturz- und Unfallgefahr auf der Treppe aussetzen. Zudem entsteht auf der Treppe eine Verkehrseinengung, die eine zügige und sichere Fluchtmöglichkeit über die Treppe für alle anderen Personen im Gebäude erschwert.

Eine weitere Lösung ist, die in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen, auf gleicher Ebene zuerst in einen gesicherten Bereich, der ein anderer Brandabschnitt sein muss, zu bringen. Auf Grund der Gefahrensituation im Brandfall muss auch hierbei gewährleistet sein, dass die Personen das Gebäude verlassen können. Wichtig ist dabei, sich im Vorfeld mit der zuständigen Brandschutzbehörde und Feuerwehr in Verbindung zu setzen. Räume und Brandabschnitte, die für eine Unterbringung während der Evakuierung kurzfristig aufgesucht werden, müssen nach den Anforderungen des Brandschutzes geeignet sein.

Bei der Evakuierung sind möglichst alle Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen.

Eine weitere Möglichkeit, Rollstuhlfahrer/-innen und Gehbehinderte aus dem Gebäude zu evakuieren, ist der Einsatz eines Evakuierungsstuhls. Mithilfe des Evakuierungsstuhls können die hilfebedürftigen Personen über das Fluchttreppenhaus aus dem Gebäude gebracht werden.

Nutzungsbeschreibung und Vorteile beim Einsatz eines Evakuierungsstuhls:

  • Bauliche Veränderungen sind für den Einsatz eines Evakuierungsstuhls nicht erforderlich; der Stuhl funktioniert nach den Gesetzen von Schwerkraft und Reibung und kommt ohne zusätzliche Installationen aus
  • Die Person kann nicht aus dem Sitz herausfallen und ist zusätzlich angegurtet. Sie sitzt nur wenige Zentimeter über den Stufen
  • Vor dem Einsatz eines Evakuierungsstuhls müssen die Personen in der Handhabung unterwiesen sein. Es bietet sich an auch bei Notfallübungen den Evakuierungsstuhl regelmäßig einzusetzen
  • Erfahrene Begleiter können auch schwerere Personen mühelos transportieren
  • Der Stuhl ist sofort einsatzbereit

Hinweis:
Mit dem Evakuierungsstuhl kann in der akuten Notfallsituation nur jeweils eine Person aus dem Gebäude evakuiert werden, da kein Hilfeleistender im Brand- oder Notfall das Gebäude wieder betreten darf, um erneut jemanden aus dem Gebäude zu helfen. Auch sollte bedacht werden, wie die Person mit Behinderung nach der Evakuierung weiter betreut werden kann, wenn der Rollstuhl im Gebäude zurückgelassen wurde.

Bei der Entscheidung Evakuierungsstühle zur Rettung mobilitätseingeschränkter Personen zu nutzen, ist die mögliche Anzahl der vorzuhaltenden Evakuierungsstühle zu bedenken .