Treppen die außen entlang führen ©Unfallkasse NRW

E Geländer/Umwehrungen

Treppen die außen entlang führen©Unfallkasse NRW

Geländerhöhe

Die freien Seiten der Treppen und Treppenpodeste müssen durch Geländer gegen Absturz gesichert sein.

Die Mindesthöhe der Geländer ist in den schul- und baurechtliche Regelungen der einzelnen Bundesländer definiert.  Es wird empfohlen, mindestens 1,10 m hohe Umwehrungen vorzusehen, die bei Absturzhöhen von mehr als 12 m verpflichtend sind. 

Die Geländerhöhe wird lotrecht von der Stufenvorderkante bzw. der Oberkante vom Podest bis zur Oberkante des Treppengeländers gemessen. Die horizontalen Lasten, die das Geländer aufnehmen muss, betragen mindestens 1,0 kN/m.

Ausbildung der Geländerfüllung

Geländer müssen entsprechend der schulischen Nutzung sicher gestaltet sein. Dazu zählen Maßnahmen, die verhindern, dass Kinder hindurchfallen können. Geländer sind sicher gestaltet, wenn deren Öffnungen mindestens in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sind und die Abstände zwischen den Geländern und den zu sichernden Flächen nicht größer als 4 cm sind.

Darüber hinaus dürfen Geländer nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen und Ablegen von Gegenständen verleiten.

Sie verleiten nicht zum Rutschen, wenn die Abstände zwischen den inneren Geländern am Treppenauge sowie den äußeren Geländern und angrenzenden Bauteilen nicht größer als 20 cm sind; anderenfalls sind sie so auszubilden, dass sie abschnittsweise durch geeignete Gestaltungselemente (z. B. aufgesetzte Halbkugeln) unterbrochen sind. Bei einer zweiläufigen Geschosstreppe sollten je Treppenlauf drei Rutschverhinderer vorhanden sein. Aufgesetzte Kugeln und Spitzen sind unzulässig.

Ausschnitt eines Geländers©Unfallkasse NRW

Geländer verleiten nicht zum Klettern, wenn die Füllstäbe vertikal ausgebildet werden und leiterähnliche Gestaltungselemente nicht verwendet werden. In der Regel werden Geländer mit senkrechten Stäben als Füllstabgeländer oder mit flächigen Füllelementen ausgeführt.

Das Aufsitzen oder Ablegen von Gegenständen auf Geländern und Umwehrungen wird vermieden, wenn hierfür keine nutzbaren Flächen vorhanden sind. Der obere Abschluss z. B. von gemauerten Umwehrungen kann mit einer zur Standfläche hin schräg geneigten Abdeckung ausgebildet werden.

Flächige Füllelemente von Geländern, wie z. B. Lochbleche, sollten keine Fingerfangstellen aufweisen. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn Öffnungen, Bohrungen, Schlitze oder ähnliches kleiner als 8 mm oder größer als 25 mm und nicht scharfkantig ausgebildet werden.

Wird Glas als Füllelement eingesetzt, sind die Anforderungen für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen und die Anforderungen an die Bruchsicherheit einzuhalten.

Zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen sollten die Geländer zumindest im Bereich der Podeste Aufkantungen von mindestens 5 cm Höhe oder gleichwertige Bauteile aufweisen. Wenn sich unterhalb der Podeste keine Aufenthaltsbereiche von Schülern befinden, kann darauf verzichtet werden.

 

Bestand

Auch bei bestehenden Geländern sind aufgrund der besonderen Gefahren die bisher beschriebenen Anforderungen zu erfüllen.

Zu beachten ist, dass nachträgliche Geländererhöhungen, z. B. durch horizontale Stäbe, auch nur einen maximalen Abstand von 12 cm zum bestehenden Geländer (Obergurt) und untereinander aufweisen dürfen. Hierdurch werden Fangstellen vermieden.