Geländer auf erhöhter Fläche ©Unfallkasse NRW

E Geländer/Umwehrungen

Geländer und Umwehrungen sollen verhindern, dass Personen von erhöhten Flächen abstürzen. Aufenthaltsbereiche von Kindern, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen altersgerecht gesichert sein. Zu berücksichtigen ist dabei auch der erhöhte Be­we­gungs­drang Heran­wachs­ender.

Geländer auf erhöhter Fläche©Unfallkasse NRW

Umwehrungen sollten nicht zum Klettern, Aufsitzen, Rutschen oder Ablegen von Gegenständen verleiten. Vermeiden Sie deshalb leiterähnliche Gestaltungselemente wie zum Beispiel wie horizontale Füllstäbe und nutzen Sie stattdessen senkrechte Stäbe oder flächige Füllelemente. Indem Sie keine ebenen Flächen schaffen, schließen Sie das Aufsitzen oder Ablegen von Gegenständen aus. In der Praxis haben sich Obergurte mit einer Breite unter 5 cm bewährt. Der obere Abschluss z. B. von gemauerten Umwehrungen kann mit einer zur Standfläche hin schräg geneigten Abdeckung ausgebildet werden.

Geländerhöhe

Die Mindesthöhe der Geländer ist in den schul- und baurechtliche Regelungen der einzelnen Bundesländer definiert. Es wird empfohlen, mindestens 1,10 m hohe Umwehrungen vorzusehen, die bei Absturzhöhen von mehr als 12 m verpflichtend sind.

Die Geländerhöhe wird lotrecht von der Stufenvorderkante bzw. der Oberkante vom Podest bis zur Oberkante des Treppengeländers gemessen. Die horizontalen Lasten, die das Geländer aufnehmen muss, betragen mindestens 1,0 kN/m.

Füllung oder Verkleidung

Geländer verleiten nicht zum Klettern, wenn die Füllstäbe vertikal ausgebildet werden und keine leiterähnlichen horizontale Gestaltungselemente verwendet werden. In der Regel werden Geländer mit senkrechten Stäben als Füllstabgeländer oder mit flächigen Füllelementen ausgeführt.

Ausschnitt eines schwarzen Geländers©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Geländer und Umwehrungen müssen so ausgeführt werden, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Empfohlen wird, dass Öffnungen mindestens in eine Richtung nicht breiter als 12 cm sind.

Flächige Füllelemente von Geländern, wie z. B. Lochbleche, sollten keine Fingerfangstellen aufweisen. Diese An­for­derung ist erfüllt, wenn Öffnungen, wie z. B. Bohrungen oder Schlitze, kleiner als 8 mm und nicht scharfkantig ausgebildet sind.

Es wird empfohlen, dass das Geländer höchstens 4 cm vor der zu sichernden Fläche angebracht wird.

Wird Glas als Füllelement eingesetzt, sind die Anforderungen für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (DIN 18008-4) und die Anforderungen an die Bruchsicherheit einzuhalten.

Bestand
Auch bei bestehenden Geländern sind aufgrund der besonderen Gefahren und der möglichen schweren Verletzungsfolgen beim Absturz die bisher beschriebenen Anforderungen zu erfüllen.

Vorhandene Umwehrungen müssen mindestens den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen und sind ggf. entsprechend nachzurüsten.

Zu beachten ist, dass nachträgliche Geländererhöhungen, z. B. durch horizontale Stäbe, auch nur einen maximalen Abstand von 12 cm zum bestehenden Geländer (Obergurt) und untereinander aufweisen sollten.

Bei der Auswahl der Materialien für nachträglich angebrachte Verkleidung, die bei Geländern erforderlich sind, weil diese z. B. zum Klettern verleiten oder zu große Abstände der Füllstäbe aufweisen, sind auch die Brandschutzanforderungen zu berücksichtigen.