Gebäudewand aus Glas ©B. Fardel | Unfallkasse NRW
Bildhalterung aus Glas mit verschiedenen Elementen©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Glasflächen lassen einen Eingangsbereich hell, freundlich und transparent erscheinen. Leider spielen Verglasungen jedoch nach wie vor beim Unfallgeschehen eine wesentliche Rolle. Durch scharfkantig gebrochene Glasscheiben können erhebliche Verletzungsfolgen eintreten. Aus diesem Grund müssen Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von 2 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen oder ausreichend abgeschirmt werden.

Zu den Verglasungen zählen nicht nur Fenster und Glaseinsätze in Türen, sondern auch Glaswände, Spiegel, Vitrinen und Bilderhalter.

Als bruchsicher werden Verglasungen immer dann eingestuft, wenn sie die Kriterien als Einscheibensicherheitsglas (ESG) oder als Verbundsicherheitsglas (VSG) erfüllen.

Verfügt das Glas nicht über bruchsichere Eigenschaften, lässt sich das Verletzungsrisiko minimieren, indem der Zugang zur Glasfläche erschwert wird durch:

  • eine mindestens 1 m hohe Umwehrung, die mindestens 20 cm vor der Verglasung angebracht sein muss,
  • Fensterbrüstungen, die mindestens 80 cm hoch und mindestens 20 cm tief sind.  Dies bedeutet, dass geringere Brüstungshöhen oder geringere Brüstungstiefen nicht ausreichen.

Verglasungen, die auch dazu dienen, Personen auf Verkehrsflächen gegen seitlichen Absturz zu sichern, wie z. B. Vertikalverglasungen oder tragende Glasbrüstungen, müssen zusätzlich die Anforderungen für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (DIN 18008-4) erfüllen.

In der Vergangenheit ist Drahtglas häufig im Rahmen von Brandschutzmaßnahmen eingesetzt worden. Drahtglas erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen an die vorgeschriebenen Sicherheitseigenschaften.

Die Anforderung, bruchsicheres Glas einzubauen bzw. den Zugang zu erschweren, gilt für Flächen bis zu einer Höhe von 2 m.  Mögliche Abweichungen für die Eigenschaften der Glasflächen, die sich oberhalb dieser Einbauhöhe befinden, können sich als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergeben. 

Verglasungen oder lichtdurchlässige Wände müssen für Personen leicht und deutlich erkennbar sein. 

Verglasung mit Sicherheitsmarkierungen©Unfallkasse NRW | DGUV

Ist die raumtrennende Wirkung von fest stehenden Verglasungen nicht direkt erkennbar, sind die Verglasungselemente in einer Höhe von 40 cm bis 70 cm und von 120 cm bis 160 cm über Oberkante Fußboden durch Sicherheitsmarkierungen zu kennzeichnen. Diese sollen über die gesamte Glasbreite reichen, visuell stark kontrastierend sein und jeweils helle und dunkle Anteile (Wechselkontrast) enthalten, um wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund zu berücksichtigen. Sicherheitsmarkierungen in Streifenform mit einer durchschnittlichen Höhe von 8 cm und einzelnen Elementen mit einem Flächenanteil von mindestens 50 % des Streifens werden als ausreichend angesehen.


Bestand

Bestehende Verglasungen, die nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen, können alternativ zum Austausch auch durch nachträgliche Maßnahmen abgesichert werden.


So kann durch das Auftragen von Splitterschutzfolien oder Splitterschutzlack eine bruchsichere Eigenschaft erreicht werden. Die Einbauvorschriften der Hersteller, z. B. Angaben zur seitlichen Einbindung der Folie, und die möglichen Einschränkungen aufgrund brandschutztechnischer Anforderungen sind unbedingt zu beachten.

Glastypen
Weiterführende Informationen zu den einzelnen Glastypen sind in der Checkliste  „Eigenschaften unterschiedlicher Glastypen“ zu finden.