3 Rettungswege
3.1 Allgemeine Anforderungen
Für jeden Unterrichtsraum, ausgenommen in Schulen mit nicht mehr als zwei Geschossen und mit nicht mehr als 300 Quadratmetern Geschoßfläche im Obergeschoss, müssen in demselben Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen oder zur notwendigen Treppe in der Halle nach Nummer 3.2 vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
3.2 Rettungswege durch Hallen
Rettungswege nach Nummer 3.1 dürfen durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat; eine notwendige Treppe darf in der Halle liegen, jedoch nur, wenn die Halle einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang hat und wenn eine weitere notwendige Treppe in einem notwendigen Treppenraum vorhanden ist. Es muss sichergestellt sein, dass die Rauchabzugsanlage auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung funktionsfähig ist.
3.3 Notwendige Flure
In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Rettungsweglänge nicht mehr als 10 Meter betragen. Im Übrigen bleibt § 36 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern unberührt.
3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 Meter je 150 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen
0,9 Meter
b) notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer angewiesen sind
2,0 Meter
c) sonstigen notwendigen Fluren 1,25 Meter
d) notwendigen Treppen 1,25 Meter.
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein, wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.