Treppenart
Unfälle auf Treppen stellen einen Schwerpunkt des Unfallgeschehens dar. Deshalb kommt der Einhaltung der Anforderungen an die Gestaltung der Treppen eine wichtige Bedeutung zu.
Die Treppen sollen für ein sicheres Begehen so ausgeleuchtet sein, dass durch Stufenvorderkanten, Geländer oder anderen Einbauten kein Schattenwurf erfolgt. Die Setzstufen können sich zusätzlich von der Trittstufe durch unterschiedliche Helligkeit der Materialoberfläche absetzen.
Grundsätzlich sollten nur Treppen mit geraden Läufen eingebaut werden. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Spindeltreppen sind in Schulen nicht geeignet und als notwendige Flucht- und Rettungswege nicht zulässig.
Steigungsverhältnis
Ausreichend bemessene Treppenstufen bilden eine wichtige Voraussetzung für die Gestaltung einer sicheren Treppe. Hierzu zählt zum einen die Einhaltung der Schrittmaßformel und zum anderen den Treppenneigungswinkel so auszuwählen, dass die Treppe angenehm begangen werden kann.
Die Schrittmaßformel besagt, dass die Summe zweier Treppensteigungen und eines Treppenauftritts zwischen 59 und 65 cm liegen muss, und bildet die Grundlage für die Planung des Steigungsverhältnisses einer Treppe. Das Maß bezieht sich auf die Schrittlänge des Menschen und liegt mit 63 cm am günstigsten.
Treppen mit einem Neigungswinkel zwischen 28 und 30° werden als angenehm empfunden.
In Schulen darf die Steigung von Treppen nicht mehr als 17 cm und der Auftritt nicht weniger als 29 cm betragen. Üblicherweise liegt die Steigung zwischen 14 und 17 cm und der Auftritt zwischen 29 und 32 cm.
Innerhalb eines Gebäudes sollen alle Treppen gleiche Auftritte und Steigungen aufweisen.
Treppenlauf
Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1,20 m betragen und ist zusätzlich noch abhängig von der Anzahl der Benutzer, die auf sie angewiesen sind. Sie muss diesbezüglich mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Der Abstand der Handläufe darf hierbei maximal 4 m betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig.
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Treppen darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden.
Die nutzbare Breite wird immer im Lichten gemessen. Die seitliche Begrenzung bilden z. B. die Innenkante des seitlichen Geländers oder des geländerseitigen Handlaufs und die Oberfläche der fertigen Wand oder der Wandverkleidung.
Der Seitenabstand von Treppenläufen und auch Podesten zu Wänden und/oder auch Geländern darf nicht mehr als 4 cm betragen, damit sich Schülerinnen und Schüler in den bestehenden Spalten nicht verletzen können.
Die lichte Durchgangshöhe bei Treppen muss mindestens 2 m betragen. Die Schulbaurichtlinie einiger Bundesländer kann abweichende Maße fordern.
Bei Neubauten muss die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen mindestens 2,10 m betragen.
Offene Bereiche unter Podesten und Treppenläufen mit weniger als 2 m Durchgangshöhe sind in Aufenthaltsbereichen so zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden. Zur Abgrenzung eignen sich z. B. Einrichtungsgegenstände, Absperrungen oder vorgelagerte Sitzbänke. Häufig handelt es sich bei diesen Bereichen um Flucht- und Rettungswege.
Die Einrichtungsgegenstände können dann eine nicht zulässige Brandlast darstellen. Deshalb sind vor dem Aufstellen von Einrichtungsgegenständen zur Sicherung dieser Bereiche in jedem Fall die Anforderungen des Brandschutzes zu beachten und die Materialwahl ist dann gegebenenfalls mit der zuständigen Stelle abzustimmen.
Treppenpodest
Nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf soll ein Zwischenpodest (Ruhepodest) angeordnet sein. Die nutzbare Treppenpodesttiefe muss mindestens der nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen.
Die Tiefe des Podestes ist darüber hinaus so auszuwählen, dass der Gangrhythmus nicht gestört wird. Folgende Formel erleichtert die Berechnung des Gesamtmaßes der Podesttiefe:
Summe aus dem Vielfachen des Schrittmaßes (63 cm) und der Auftrittstiefe der Treppenstufe, z. B. 3 x 63 cm (Schrittmaß) + 28 cm (Auftrittstiefe) = 2,17 m
Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Absätze und Treppen einen Abstand von mindestens 1,0 m, bei aufgeschlagener Tür noch eine Podesttiefe von 0,5 m einhalten.
Stufen
Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Die Kanten von Treppenstufen müssen gefast oder leicht abgerundet sein. Der Radius muss mindestens 2 mm betragen.
Von besonderer Bedeutung für die Sicherheit ist eine gute Erkennbarkeit der Treppenstufen und insbesondere der Stufenkanten. Hierzu ist eine ausreichend helle Beleuchtung erforderlich. Durch farblich unterschiedliche Gestaltung von Trittstufe und Setzstufe oder farbliches Abheben der Stufenkanten wird die Erkennbarkeit günstig beeinflusst. Markierungselemente sollten als durchgehende Streifen mit einer Breite zwischen 4 und 5 cm auf den Trittstufen ausgebildet werden und sollten nach Möglichkeit direkt an der Vorderkante beginnen. Die Verwendung von aufgesetzten Profilen ist jedoch ungeeignet. Deshalb sind Kantenprofile grundsätzlich bündig mit der Stufenoberfläche zu verlegen.
Die Anforderungen an die Rutschfestigkeit der Treppenstufen finden sich unter Fußböden.
Damit sehbeeinträchtigte und blinde Menschen Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, auffinden können, sollten die Treppen mit Aufmerksamkeitsfeldern versehen werden. Die Aufmerksamkeitsfelder für den Antritt sollten direkt vor der untersten Setzstufe liegen und für den Austritt direkt hinter der obersten Trittstufe beginnen. Sie sollten mindestens 60 cm tief und taktil erfassbar sein.
Bei ausgetretenen oder beschädigten Stufen oder Stufenkanten sowie bei unebenen Auftritten sind Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung eines sicherheitstechnisch unbedenklichen Zustandes erforderlich. Werden an bestehenden Treppen unterschiedliche Steigungen oder unterschiedliche Auftritte festgestellt, müssen diese Unterschiede durch bauliche Maßnahmen ausgeglichen werden. Die Toleranzmaße der Norm zu Gebäudetreppen dürfen nicht überschritten werden.