Ausschnitt eines Geländers mit  Handlauf ©Unfallkasse NRW
Ausschnitt eines Geländers mit  Handlauf©Unfallkasse NRW

Handläufe sollen dem Benutzer einen sicheren Halt bieten. An Treppen in Schulen sind an beiden Seiten Handläufe erforderlich. Handläufe müssen für den jeweiligen Benutzerkreis gut erreichbar sein und müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen.

Der Obergurt eines Geländers mit einer Höhe von 1,10 m ist für Kinder nicht bzw. nur schwer erreichbar. Handläufe sollten in einer Höhe von 85 cm angeordnet werden, dadurch sind sie barrierefrei ausgebildet und sowohl für Erwachsene als auch für Kinder gut erreichbar. Die Handlaufhöhe wird lotrecht von der Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf gemessen.

Handläufe sind gut greifbar, wenn sie im Querschnitt rund oder oval ausgebildet sind. Der Durchmesser sollte zwischen 30 und 45 mm betragen. Handläufe aus Flacheisen erfüllen die Forderung nach einem sicheren Griff nicht.

Grafik Treppe mit Handlauf©Unfallkasse NRW | DGUV

Die Befestigungselemente der Handläufe sollten nicht in den Greifraum der Hand hineinragen, damit der sichere Griff nicht unterbrochen wird. Zur Vermeidung von Verletzungen im Wandbereich oder zu angrenzenden Bauteilen ist ein seitlicher Abstand des Handlaufs von mindestens 5 cm erforderlich.

Handläufe müssen im gesamten Verlauf einen sicheren Halt bieten. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn sie an der Innenseite am Treppenauge durchgehend ausgeführt werden und darüber hinaus jeweils über die erste und letzte Stufe um mindestens 30 cm horizontal hinaus weiterführen. Hierdurch ist ein sicherer Eintritt und Austritt in die Treppe gewährleistet.

Handläufe sind so auszubilden, dass ein Hängenbleiben an ihnen ausgeschlossen ist. Dies wird erreicht, wenn sie keine freien Enden aufweisen. Das Ende des Handlaufs kann z. B. mit einem Viertelkreis abgerundet und zur Wand abgewinkelt ausgebildet werden.

Im Rahmen der barrierefreien Gestaltung ist darauf zu achten, dass die Handläufe einen sicheren Halt bei der Benutzung bieten sowie griffsicher, gut umgreifbar und kontrastreich zu dahinterliegenden Bauteilen ausgebildet werden. Jeweils am Anfang und Ende von Treppenläufen sind sie zusätzlich mit taktilen Elementen zu versehen, die Informationen über Stockwerk und Wegebeziehungen enthalten.

Die Handläufe sollten auch an Treppenaugen und im Bereich der Podeste nicht unterbrochen werden, damit auch Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung permanent einen sicheren Halt finden. Sofern die Abstände zwischen den inneren Umwehrungen am Treppenauge sowie den äußeren Umwehrungen und den Treppenhauswänden mehr als 20 cm betragen, sind die Umwehrungen so auszubilden, dass ein Berutschen und gegebenenfalls ein Überklettern vermieden wird.

Handläufe sind für die sichere Benutzung von Treppen erforderlich und sollten auch bei bestehenden Treppen nachgerüstet werden. Bei dem nachträglichen Einbau von Handläufen im Bestand taucht aber immer wieder die Frage auf, ob diese in der nutzbaren Treppenlaufbreite liegen dürfen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass durch die zusätzlichen Handläufe die Benutzung der Treppe sicherer wird. Letztlich ist die Unterschreitung der Mindestlaufbreite durch nachträglich angeordnete Handläufe jedoch eine Abweichung zur Landesbauordnung bzw. zur Schulbaurichtlinie und ist somit immer mit den zuständigen Stellen abzustimmen.