Eine ausreichende Belichtung bzw. Beleuchtung ist in allen Lebens- und Arbeitsbereichen Voraussetzung, um gut sehen zu können und sich somit auch leichter orientieren sowie sicher bewegen zu können.
In Schwimmhallen müssen spezielle Anforderungen an die Beleuchtung eingehalten werden. Da sich die Beleuchtung harmonisch in die architektonische Gestaltung der Schwimmhalle einfügen sollte, bietet sich eine rechtzeitige Abstimmung des lichttechnischen Konzeptes zwischen Lichtplaner und Architekt an.
Für die verschiedenen Bereiche von Schulbädern gelten folgende Mindestanforderungen an die Beleuchtungsstärke:
Beckenbereich | 200 lx |
Umkleide- und Sanitärräume | 200 lx |
Technikräume | 200 lx |
Flure und Verkehrswege | 100 lx (empfohlen: 200 lx) |
Überdies empfiehlt es sich, im Sprung-, Start- und Wendebereich die Beleuchtungsstärke durch eine Zusatzbeleuchtung um ca. 30 % anzuheben.
Über Wasserflächen sollen keine Leuchten angeordnet werden. In der Praxis hat sich deren Anordnung parallel zu den Längsseiten der Becken bewährt. Darüber hinaus müssen sämtliche Beleuchtungen in Ballspielbereichen bis zu einer Höhe von 4,5 m über dem Wasserspiegel ballwurfsicher ausgeführt werden.
Bei der Auswahl der Leuchten ist darauf zu achten, dass ein Bersten der Lampen insbesondere für den Nassbereich keine Gefahren mit sich bringt. Auch sollte auf einen guten lichttechnischen Wirkungsgrad der Leuchten geachtet werden. Künstliche Beleuchtung darf nicht zur Verfälschung der Farben und zur Blendung der Nutzer führen.
Die Lichtschalter sind leicht zugänglich und gut erkennbar in der Nähe der Zu- und Ausgänge anzubringen. In Räumen ohne Tageslicht können sie hierfür z. B. selbstleuchtend ausgeführt werden. Lichtschalter sollten in einer Höhe von 85 cm über dem Fußboden und mit einem Mindestabstand von 50 cm zu (Raum-)Ecken angebracht sein.
Während die Beleuchtungsstärke im Beckenbereich beim normalen Badebetrieb (Schulsport, Freizeitsport und Training) mindestens 200 lx betragen sollte, gelten im Wettkampfbetrieb höhere Mindestanforderungen. So sind für den regionalen/örtlichen Wettkampfbetrieb 400 lx und für den nationalen und internationalen Wettkampfbetrieb Schwimmen sowie für den Wettkampfbetrieb Springen 500 lx vorzusehen.
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss in folgenden Bereichen durch eine Sicherheitsbeleuchtung eine Mindestbeleuchtungsstärke von mindestens 1 lx eingehalten werden:
- im Hallenbad
- an Beckenumgängen
- in Umkleide- und Sanitärräumen
- in Technikräumen (auch in Freibädern)
- auf Flucht- und Rettungswegen
- auf Zuschauertribünen
In Schwimmhallen, die Becken mit einer Wassertiefe > 1,35 m haben, sollte die Sicherheitsbeleuchtung höhere Beleuchtungsstärken bis max. 15 lx aufweisen.
Für Instandhaltungsarbeiten müssen Beleuchtungseinrichtungen jederzeit gefahrlos erreicht werden können, z. B. durch geeignete Gerüste. Auch herablassbare Beleuchtungseinrichtungen oder fest eingebaute Laufstege sind denkbar.