Wand- und Deckenbelecuhtung am Schwimmbecken ©B. Fardel | Unfallkasse NRW
Wand- und Deckenbelecuhtung am Schwimmbecken©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Eine ausreichende Belichtung bzw. Beleuchtung ist in allen Lebens- und Arbeits­bereichen Voraussetzung, um gut sehen zu können und sich somit auch leichter orientieren sowie sicher bewegen zu können.

In Schwimmhallen müssen spezielle Anforderungen an die Beleuchtung ein­gehalten werden. Da sich die Beleuchtung harmonisch in die architektonische Gestaltung der Schwimmhalle einfügen sollte, bietet sich eine rechtzeitige Ab­stimmung des lichttechnischen Konzeptes zwischen Lichtplaner und Architekt an.

Für die verschiedenen Bereiche von Schulbädern gelten folgende Mindest­anfor­derungen an die Beleuchtungsstärke:

Beckenbereich
200 lx
Umkleide- und Sanitärräume
200 lx
Technikräume
200 lx
Flure und Verkehrswege
100 lx (empfohlen: 200 lx)

Überdies empfiehlt es sich, im Sprung-, Start- und Wendebereich die Beleuchtungs­stärke durch eine Zusatzbeleuchtung um ca. 30 % anzuheben.

Deckenleuchten in der Schwimmhalle©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Über Wasserflächen sollen keine Leuchten angeordnet werden. In der Praxis hat sich deren Anordnung parallel zu den Längsseiten der Becken bewährt. Darüber hinaus müssen sämtliche Beleuchtungen in Ballspielbereichen bis zu einer Höhe von 4,5 m über dem Wasserspiegel ballwurfsicher ausgeführt werden.

Bei der Auswahl der Leuchten ist darauf zu achten, dass ein Bersten der Lampen insbesondere für den Nassbereich keine Gefahren mit sich bringt. Auch sollte auf einen guten lichttechnischen Wirkungsgrad der Leuchten geachtet werden. Künstliche Beleuchtung darf nicht zur Verfälschung der Farben und zur Blendung der Nutzer führen.

Die Lichtschalter sind leicht zugänglich und gut erkennbar in der Nähe der Zu- und Ausgänge anzubringen. In Räumen ohne Tageslicht können sie hierfür z. B. selbstleuchtend ausgeführt werden. Lichtschalter sollten in einer Höhe von 85 cm über dem Fußboden und mit einem Mindestabstand von 50 cm zu (Raum-)Ecken angebracht sein.

Während die Beleuchtungsstärke im Beckenbereich beim normalen Badebetrieb (Schulsport, Freizeitsport und Training) mindestens 200 lx betragen sollte, gelten im Wettkampfbetrieb höhere Mindestanforderungen. So sind für den regionalen/örtlichen Wettkampfbetrieb 400 lx und für den nationalen und internationalen Wettkampfbetrieb Schwimmen sowie für den Wettkampfbetrieb Springen 500 lx vorzusehen.


Deckenleuchte über Schwimmbecken©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss in folgenden Bereichen durch eine Sicher­heits­be­leuchtung eine Mindestbeleuchtungsstärke von mindestens 1 lx eingehalten werden:

  • im Hallenbad
  • an Beckenumgängen
  • in Umkleide- und Sanitärräumen
  • in Technikräumen (auch in Freibädern)
  • auf Flucht- und Rettungswegen
  • auf Zuschauertribünen

In Schwimmhallen, die Becken mit einer Wassertiefe > 1,35 m haben, sollte die Sicherheitsbeleuchtung höhere Be­leuch­tungs­stärken bis max. 15 lx aufweisen. 

Für Instandhaltungsarbeiten müssen Beleuchtungseinrichtungen jederzeit gefahrlos erreicht werden können, z. B. durch geeignete Gerüste. Auch herablassbare Beleuchtungseinrichtungen oder fest eingebaute Laufstege sind denkbar.