Rotes Schild warnt vor Eintritt ©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Kennzeichnungen dienen der Gefahrenabwehr und informieren alle Nutzer auf sinn­volle Weise über Sicherheitseinrichtungen, Verbote und Gebote in der Schwimmstätte. Zusätzlich werden Wassertiefen und Funktionsbereiche, wie z. B. Nichtschwimmer- und Sprungbereiche, gekennzeichnet.

Verbots- und Gebotszeichen, weisen hin auf

  • Gefahren im Betrieb,
  • erforderliche Schutzmaßnahmen und
  • vorhandene Sicherheits- und Erste-Hilfe-Einrichtungen

und müssen von allen beachtet und eingehalten werden.

Der Badbetreiber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Kennzeichnungen vornehmen.

Gefahrenbereiche in Schwimmbädern, wie z. B. Technikräume, müssen ge­kenn­zeichnet sein. Hinweise zur Kenn­zeich­nung finden sich in der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Ge­sund­heits­schutz­kenn­zeich­nung".

Zusätzliche Kennzeichnungen können sich aus weiteren sicherheits- und gesund­heitsschutzrelevanten Vorgaben, wie z. B. Biostoff- oder Gefahrstoffverordnung, ergeben.