Kennzeichnungen dienen der Gefahrenabwehr und informieren alle Nutzer auf sinnvolle Weise über Sicherheitseinrichtungen, Verbote und Gebote in der Schwimmstätte. Zusätzlich werden Wassertiefen und Funktionsbereiche, wie z. B. Nichtschwimmer- und Sprungbereiche, gekennzeichnet.
Verbots- und Gebotszeichen, weisen hin auf
- Gefahren im Betrieb,
- erforderliche Schutzmaßnahmen und
- vorhandene Sicherheits- und Erste-Hilfe-Einrichtungen
und müssen von allen beachtet und eingehalten werden.
Der Badbetreiber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Kennzeichnungen vornehmen.
Gefahrenbereiche in Schwimmbädern, wie z. B. Technikräume, müssen gekennzeichnet sein. Hinweise zur Kennzeichnung finden sich in der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
Zusätzliche Kennzeichnungen können sich aus weiteren sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Vorgaben, wie z. B. Biostoff- oder Gefahrstoffverordnung, ergeben.