Kind steht auf einem Absprungsbrett in der Schwimmhalle ©Unfallkasse NRW

Neben der Größe der Wasserfläche und den Beckenumgangsflächen wird die Größe einer Schwimmhalle auch durch die erforderlichen Raumhöhen bestimmt. So sind in Hallenbädern über den Becken und Aufenthaltsflächen von Nutzern und Beschäftigten folgende Mindestraumhöhen einzuhalten:

Die Raumhöhe über der Wasserfläche ist mindestens 1,50 m weit in den Becken­um­gang fortzusetzen, um genügend Höhe über den Startsockeln sowie zur Handhabung von Reinigungsgeräten und Rettungsstangen zur Verfügung zu haben. Auch gestalterische Gesichtspunkte sowie beleuchtungstechnische und raumakustische Anforderungen (Nachhallzeit) sollten in die Planung der Raumhöhen mit einfließen.

BeckenRaumhöhe (mind.) in m
Über dem Beckenumgang2,50
Über dem Kleinkinderbecken2,50
Über dem Nichtschwimmerbecken3,20
Über dem Schwimmerbecken4,00
Bei Wasserball6,00

Die Raumhöhe über den Sprunganlagen ergibt sich aus der Höhe der Absprungstelle zuzüglich des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes über der Absprungstelle. Sie ist jedoch nicht im gesamten Beckenbereich erforderlich, sondern nur in den Raumteilen, die durch die horizontalen Sicherheitsabstände in allen Richtungen bestimmt sind.

Sicht einer Sprunganlage von unten©B. Fardel
SprunganlagenSicherheitsabstand (mind.) in m
Über 1-m, 3-m, 5-m- und 7,5m-Plattformen3,25
Über 10-m-Plattformen4,00
Über 1-m- und 3-m-Sprungbretter5,00

Für die Raumhöhen der technischen Bereiche von Hallenbädern gelten folgende Orientierungswerte:

Orangene Elektroanlage mit Fluchtplan auf Säule©B. Fardel | Unfallkasse NRW
Technischer BereichLichte Raumhöhe (mind.) in m
Heizungsanlage3,00
Raumlufttechnische Anlage3,00
Wasseraufbereitung für die Becken4,00 (je nach Filterkonstruktion)
Elektroverteilung
2,50
Ersatzstromversorgung2,50
BHKW3,20 (für Speicher mind. 4,50)

 
Eingang des Schwimmbads mit orangenen Türen©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Sofern vorhanden, sollte die Eingangshalle der Schwimmhalle mindestens eine lichte Raumhöhe von 2,75 m aufweisen, soweit die jeweilige Landesbauordnung nichts anderes vorgibt. Für nachfolgend aufgeführte Funktionsräume gilt immer eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50 m:

  • Sanitärräume (Dusch- und Toilettenräume)
  • Geräteräume
  • Raum für Reinigungsgeräte
  • Raum für Erste Hilfe
  • Schwimmmeisterraum
  • Umkleideräume

Sowohl für den Umkleidebereich als auch für Dusch- und Toilettenräume wird jedoch eine lichte Raumhöhe von 2,75 m empfohlen.