Schild zeigt die Richtungen der Umkleide, Dusche, WC ©B. Fardel | Unfallkasse NRW
Blauer Raum mit Toiletten©Unfallkasse NRW

Toilettenräume in Schwimmstätten müssen unmittelbar von den Umkleiden und Duschen erreichbar und in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Die Anzahl richtet sich nach der Wasserflächengröße und der Nutzung des Bades.

Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Toilettenraum nur eine Toilette enthält und keinen unmittelbaren Zugang zu einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Umkleide-, Wasch- oder Sanitätsraum hat.

Es bestehen folgende Beschaffenheitsanforderungen an Toilettenräume:

  • Die lichte Raumhöhe sollte mindestens 2,5 m, besser 2,75 m betragen
  • Die Türen der Toilettenzellen sollten nach außen aufschlagen, um im Notfall besser Hilfe leisten können
  • Die Mindesthöhe der Trennwände und Türen von Toilettenzellen darf nicht weniger als 1,90 m betragen
  • Sofern die Trennwand oder die Zellentür nicht mit dem Fußboden abschließt, muss der Abstand zwischen Fußboden und Unterkante zwischen 10 bis 15 cm betragen
  • Ein Toilettenraum sollte nicht mehr als 10 Toilettenzellen und 10 Bedürfnisstände enthalten
  • Die Bedürfnisstände dürfen vom Zugang und von den Fenstern aus nicht eingesehen werden können
  • Toilettenzellen müssen absperrbar sein und eine Wasserspülung haben
  • Wandurinale mit absaugender Spülwirkung und wandhängende Tiefspülklosetts sind empfehlenswert
  • Sanitärobjekte sollten auch in kindgerechter Ausführung vorhanden sein
  • Berührungslose, elektrisch gesteuerte Armaturen an Urinalen und Waschbecken haben sich bewährt
  • Fußböden und Wände müssen aus einem Material bestehen, das sich leicht reinigen und desinfizieren lässt wie z. B. keramische Fliesen oder Kunststoffe
3D Abbildung von einer Toilette mit Bewegungsfläche©Unfallkasse NRW | DGUV

Die Toilettenräume sind wie folgt auszustatten:

Die Toilettenzellen müssen mit Toilettenpapier, Papierhalter, Toilettenbürste und Kleiderhaken ausgestattet sein. In nass belasteten Bereichen sind kor­ro­sions­be­stän­dige Materialien zu verwenden.

In Toilettenräumen muss mindestens ein Abfallbehälter mit Deckel vorhanden sein.

In Toilettenräumen für Frauen müssen in jeder Toilettenzelle Hygienebehälter mit Deckel vorhanden sein. In Toilettenräumen für Männer muss mindestens ein Hy­gie­ne­be­hälter mit Deckel in einer gekennzeichneten Toilette vorhanden sein.

Im Vorraum von Toilettenräumen muss für je fünf Toiletten oder fünf Bedürfnisstände mindestens ein Handwaschbecken mit fließendem Wasser vorhanden sein. Für mindestens je zwei Handwaschbecken müssen Spender für Handseife und Möglichkeiten zum Trocknen der Hände wie Papierhandtücher oder Textilhandtuchautomaten oder Warmlufttrockner vorhanden sein. In oder vor Toilettenräumen ohne Vorraum müssen sich Handwaschbecken sowie . Handreinigungs- und Trocknungsmöglichkeiten wie z. B. Seifenspender und Einmal-Handtücher befinden.

Bei einer barrierefreien Gestaltung sind besondere Anforderungen an die Ausstattung von Toilettenräumen und an die Handwaschbecken zu berücksichtigen.

Folgende Anforderungen bestehen für die Lüftung von Toilettenräumen:

Luftanlage in der Decke des Toilettenraum©Unfallkasse NRW

Bei natürlicher Lüftung muss in Toilettenräumen mindestens ein freier Querschnitt der Lüftungsöffnungen vorhanden sein:

bei einseitiger Fensterlüftung
je Toilette 1700 cm² 
je Bedürfnisstand 1000 cm² 
bei Querlüftung
je Toilette 1000 cm²
je Bedürfnisstand 600 cm²

Lüftungstechnische Anlagen sind so auszulegen, dass sie in Toilettenräumen einen Luftwechsel von 100 m³/h je Sitz oder Stand ermöglichen. Der Abluftvolumenstrom soll mindestens 15 m³/h je m³ Rauminhalt betragen.

Die Nennbeleuchtungsstärke der künstlichen Beleuchtung muss in Toilettenräumen mindestens 200 Lux betragen.