3D Grafik der Schritte einer Gefährdungsbeurteilung ©Unfallkasse NRW | DGUV

SH Gefährdungsbeurteilung

Der Betreiber (Sachkostenträger) einer Sportstätte muss die Voraussetzungen für den sicheren Betrieb schaffen. Darüber hinaus hat er die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Folglich muss er in regelmäßigen Abständen prüfen, ob eine Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Es ist sinnvoll, eine Systematik zu entwickeln, die gewährleistet, dass Gefahren rechtzeitig erkannt und wirksam beseitigt werden können. Als praktikables Instrument bietet sich hierzu die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung an, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte in mehreren Schritten durchgeführt werden. Wichtig ist, dass entdeckte Gefährdungen beseitigt oder gemindert werden, bis sie als unerheblich bezeichnet werden können. Für Sportstätten könnten sich Hinweise für folgende Maßnahmen ergeben:

  • Festlegung von Prüffristen
  • Inhalte für Unterweisungen
  • Erstellung bzw. Ergänzungen der Hallen- und Badeordnung
  • Gezielte Absprachen mit allen Nutzerinnen und Nutzern
  • Meldeverfahren für Mängel
  • Erstellung bzw. Ergänzung von Betriebsanweisungen
  • Erstellung bzw. Ergänzung von Instandhaltungsplänen
  • Bedarfsermittlung für Reparaturen und Neuanschaffungen

Die Ergebnisse und die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann der Träger die Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes in Anspruch nehmen. Eine Besonderheit bei Schulen liegt darin, dass die Ursache von Gefährdungen sowohl im baulichen und einrichtungstechnischen Bereich als auch im Betrieb der Sportstätte liegen kann. Die Gefährdungsbeurteilung sollte daher zwar mit einer klaren Zuweisung der Verantwortung, aber in enger Abstimmung zwischen Träger und Schule durchgeführt werden. Sicherheitsbeauftragte und Interessenvertretungen können darüber hinaus wertvolle Hinweise liefern.