Beckentreppen im Lehrschwimmbad ©Unfallkasse NRW

SH Beckentreppen und -leitern

Eingebaute Beckentreppe im Schwimmbecken©Unfallkasse NRW

Beckentreppen und -leitern müssen das sichere Erreichen und Verlassen der Wasserfläche ermöglichen. Dies wird erreicht, wenn:

  • die Trittflächen sicher begehbar und rutschhemmend entsprechend der Bewertungsgruppe C ausgeführt sind
  • die Vorderkanten der Trittstufen von ins Wasser führenden Treppen farblich gekennzeichnet sind
  • die Beckentreppen mindestens 1 m breit sind und beidseitig Handläufe haben
  • durch Absturzsicherungen, bestehend aus Handlauf und Knieleiste, verhindert wird, dass man vom Beckenrand auf die ins Wasser führende Treppe fallen kann
  • die oberste Trittstufe von Beckenleitern bis an die Beckenwand herangeführt ist

Beckentreppen und –leitern müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.

  • Ein Nichtschwimmerbecken hat eine durchgehende Treppe auf der einen Längsseite und zwei Leitern in Nischen auf der gegenüberliegenden Seite.
  • Im Nichtschwimmerteil von Mehrzweck- oder Variobecken sollen beim Übergang zum Schwimmerteil Ausstiege vorhanden sein.
  • Ein 50-m-Variobecken hat mindestens sechs Ausstiege und ein 25-m-Becken mindestens vier Ausstiege.
  • Die Trittflächen von Beckenleitern sind rutschhemmend in Bewertungsgruppe C auszuführen.

Bei ins Wasser führenden Treppen darf der Bereich unter der Treppe nicht zugänglich sein und muss so gestaltet werden, dass ein Unterschwimmen, Untertauchen oder Hängenbleiben nicht möglich ist.

Eingebaute Beckenleiter im Schwimmbecken©Unfallkasse NRW

Neben fest eingebauten Beckentreppen werden auch ortsfeste oder demontierbare Beckenleitern verwendet. Diese gelten als sicher, wenn:

  • die Leitern in Nischen angeordnet sind
  • die Höhe der Griffholme und Handläufe 750 mm bis 950 mm ab dem Beckenumgang ist
  • der Durchmesser der Holme 25 bis 50 mm beträgt
  • die beiden Holme unterschiedlich hoch sind
  • die Haltebögen keine offenen Enden haben und auf den Beckenumgang führen
  • die Griffbögen beckenseitig, nicht vertikal über die Leiter oder ihre Nische hinausragen
  • die oberste Stufe bündig oder maximal 0,30 m unter dem Beckenrand liegt
  • der Abstand der obersten Stufe zur Wand nicht größer als 8 mm ist
  • die Trittstufen einen Abstand von 0,23 m bis 0,30 m zueinander haben
  • die Trittflächen eine Auftrittstiefe von mindestens 75 mm haben
  • der Abstand zur Stirnwand mindestens 1,00 m und zu Sprunganlagen mindestens 8,00 m beträgt
  • mindestens eine Leiter bis zum Beckenboden führt