4.1.1 Verkehrswege, Fußböden
Verkehrswege müssen ständig freigehalten werden.
Die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen muss zukünftig 2,10 m betragen. Für den Altbestand gelten 2 m.
Siehe hierzu auch die Arbeitsstättenrichtlinie 17/1,2 „Verkehrswege“ (zukünftig: Arbeitsstättenregel „Verkehrswege“ (ASR A1.8)).
Maße für die Mindestbreite von allgemeinen Verkehrswegen sind enthalten in den „Richtlinien für den Bäderbau“ des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien) sowie zukünftig auch in der Arbeitsstättenregel „Verkehrswege“ (ASR A1.8). Zum Beispiel sollen Wärmebänke, Wasserzapfstellen und sonstige Installationen den freien Durchgang nicht behindern.
Für Material- und Gerätetransport müssen geeignete Zugänge und Verkehrswege vorhanden sein. Sie müssen so gestaltet sein, dass für die Transportmittel keine baulichen Hindernisse zu überwinden sind, z. B. Treppen. Bewährt haben sich u. a. direkte Zugänge von außen bzw. bei nicht vermeidbaren Treppen Montageschächte mit Hebezeugen.
Wasseransammlungen in Verkehrsbereichen sind zu vermeiden. Dies wird z. B. durch ausreichendes Bodengefälle (siehe Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien)) und Bodenabläufe nach DIN EN 1253 „Abläufe für Gebäude“ erfüllt.
Nach Anhang 1.5 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dürfen die Fußböden der Räume keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen
Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
Eine Stolperstelle ist ab einer Unebenheit von 4 mm gegeben, siehe Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ (BGR/GUV-R 181).
Siehe hierzu auch Arbeitsstätten-Richtlinie 17/1,2 „Verkehrswege“ (zukünftig: Arbeitsstättenregel „Verkehrswege“ (ASR A1.8)) und zukünftig auch Arbeitsstättenregel „Fußböden“ (ASR A1.5/1,2).
In Barfußbereichen ist ein Bodenbelag rutschhemmend, wenn er der Information „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ (GUV-I 8527) entspricht.
In Schuhbereichen ist ein Bodenbelag rutschhemmend, wenn er der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ (BGR/GUV-R 181) entspricht.
Werden Bereiche gleichermaßen barfuß und mit Schuhen begangen, sind Bodenbeläge zu verwenden, die die Anforderungen sowohl der BGR/GUV-R 181 als auch der GUV-I 8527 erfüllen.
Durch den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln dürfen die rutschhemmenden Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden.
Siehe hierzu zukünftig die Arbeitsstättenregel „Fußböden“ (ASR A1.5).
Höhendifferenzen in Verkehrswegen sollen vermieden werden. Anderenfalls sollen Höhendifferenzen deutlich hervorgehoben sein. Höhendifferenzen sind z. B. bei Duschmulden und Durchschreitebecken anzutreffen.