Beckenboden mit Unterwasserscheinwerfer ©Unfallkasse NRW

SH Beckenboden und -wand

Beckenboden eines Schwimmbecken von oben©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Beckenböden und -wände müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Ebene Gestaltung.
  • Öffnungen in Beckenwänden und -böden sollen eine Breite von 8 mm nicht überschreiten (Ausnahme: Wasseraustrittsöffnungen von Wellenanlagen).
  • Die erforderliche Rutschhemmung des Beckenbodenbelages ist abhängig von der Wassertiefe. Hinweise zur Rutschhemmung der Beckenbodenbeläge finden sich in der Veröffentlichung "Anforderungen an Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen". Böden weisen, vor allem im Nichtschwimmerbereich (bis zu einer Wassertiefe von 1,35 m), eine der Beckenart und Wassertiefe entsprechende Rutschhemmung der Bewertungsgruppe A oder B auf.
  • Bei Wassertiefen bis 1,35 m soll sich der Boden für die Benutzerin und den Benutzer komfortabel anfühlen (hohe Qualtität der Bodenfliesen, Fugen und Kanten).
  • Bei Becken mit einer Wassertiefe von über 1,35 m (= Schwimmerbereich) soll eine 1,20 m bis 1,35 m unterhalb der Oberkante des höchstmöglichen Wasserstandes umlaufende Beckenraststufe mit einer Auftrittsbreite von mindestens 10 cm vorhanden sein. Vorstehende Raststufen dürfen eine Auftrittsbreite von höchstens 15 cm haben.
  • Änderungen der Neigung müssen deutlich markiert sein, z. B. durch eine Kontrastfarbe und/oder als unterschiedlich wahrnehmbare Beschaffenheit der Oberflächen.
  • Bodenneigungen dürfen bei Übergängen höchstens 30°, Schleppschürzen von Hubböden höchstens 45° gegen die Waagerechte betragen.
  • Senkrechte Übergänge sind nicht zulässig, auch nicht bei einem Übergang in einen Schwimmkanal.
  • In Schwimmbecken sind die Schwimmbahnen auf Beckenböden und -wänden dauerhaft zu kennzeichnen.

Beckenboden mit Unterwasserscheinwerfer©Unfallkasse NRW

Zu- und Abflüsse, Pumpensaugleitungen, Gitter, Abdeckungen oder andere in Beckenboden und -wand integrierte Komponenten sind sicher gestaltet, wenn:

  • keine Fangstellen für Haare entstehen
  • keine Öffnungen von mehr als 8 mm vorhanden sind
  • Personen nicht durch Ansaugkräfte im Becken festgehalten werden können
  • Abdeckungen gegen Entfernen gesichert sind und durch den Körper nicht vollflächig abgedeckt werden können
  • sie rutschfest ausgestaltet sind

Unterwasserscheinwerfer und - fenster müssen darüber hinaus eine trittsichere Abdeckung aufweisen.

Unterwasserscheinwerfer sollen so angebracht und ausgerichtet sein, dass sie den Beckenboden ausreichend ausleuchten, damit z. B. dort liegende Personen gut erkannt werden können. Hierbei spielen auch Blendung, Reflexion und Lichtfarbe eine wichtige Rolle. Rotes Licht ist z. B. eher ungeeignet. Lichtfarbe und Beleuchtungsstärke sollen auch auf eventuell vorhandene Ertrinkenden-Erkennungssysteme abstimmt werden.