Alarmanlage an Wand angebracht ©Unfallkasse NRW

SH Alarmierungsanlagen und Brandschutz

Alarmierungsanlage©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Schulträger und Schulleitung müssen Konzepte entwickeln, um in Notfallsituationen handlungsfähig zu sein. Schulrechtlich ist der Schulträger dabei für die baulich-technischen Einrichtungen zuständig und die Schulleitung für die Organisation. In Schulschwimmstätten können insbesondere folgende Situationen eintreten:

  • Freisetzung von Gefahrstoffen, z. B. Chlorgas
  • Brand
  • weitere Krisensituation, z. B. Amok

Schuleigene Schwimmstätten müssen in das schulische Sicherheitskonzept eingebunden sein. Hierzu gehören geeignete Alarmierungsanlagen mit Signalen, die sich vom Pausenzeichen unterscheiden und zur Räumung oder zum Rückzug auffordern. Besonders geeignet sind Sprachalarmierungsanlagen. Diese müssen an jedem Ort wahrgenommen werden können und möglichst mit akustischen und optischen Signalgebern (Zwei-Sinne-Prinzip) ausgestattet sein.

Bei der Räumung ist dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass Schülerinnen und Schüler ggf. nur Badekleidung tragen.

Um in Schwimmhallen schnell und unverzüglich einen Notruf absetzen zu können, muss jederzeit eine zugängliche, fest installierte Meldeeinrichtung mit aktuellen Notrufnummern vorhanden sein.

Ein Alarmplan entsprechend der Brandschutzordnung ist erforderlich und die Belange von Menschen mit Einschränkungen sind zu berücksichtigen.

Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen müssen ausreichend vorhanden, gut sichtbar und leicht erreichbar sein.

Flucht- und Rettungswege müssen in ausreichender Anzahl vorhanden, gekennzeichnet und jederzeit gefahrlos nutzbar sein.

Brandschtz Warnschild an Säule angebracht©B. Fardel | Unfallkasse NRW

In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen, beispielsweise:

  • durch die Bereitstellung sicherer Bereiche für den Zwischenaufenthalt nicht zur Eigenrettung fähiger Personen,
  • durch die Sicherstellung einer zusätzlichen visuellen Wahrnehmbarkeit akustischer Alarm- und Warnsignale vor allem in Räumen, in denen sich Hörgeschädigte allein aufhalten können, z. B. WC-Räume.

In allen Schulen sind regelmäßige Alarmübungen durchzuführen. Zu beachten sind auch landesspezifische Regelungen. Ziele dieser Übungen sind z. B. bei Feueralarm:

  • die richtigen Verhaltensregeln im Gefahrfall zu kennen,
  • eine rasche Räumung sicherzustellen,
  • die Rettung für Menschen mit Einschränkungen zu berücksichtigen,
  • die Lage des Sammelplatzes bekannt zu machen,
  • die Feststellung und Meldung der Vollzähligkeit zu üben sowie
  • den Flucht- und Rettungsplan auf Durchführbarkeit zu prüfen.