In der Schule werden Sprungbecken mit Sprunganlagen sowohl für Wasserspringen als auch für Tauchen genutzt. Wasserspringen übt auf viele die Faszination des Fliegens aus und stellt eine wichtige Grundlage zur Schulung von Mut und Körperbeherrschung dar. Sprunganlagen gehören zu den notwendigen baulichen Voraussetzungen, um Prüfungsteile von Schwimmabzeichen zu absolvieren.
Wasserspringen ist nur dort zulässig, wo die Wasserfläche von der dafür zuständigen Badverwaltung für diesen Zweck freigegeben wurde. Lehrkräfte müssen die Rettungsfähigkeit besitzen und somit auch jederzeit in der Lage sein, auf die Beckentiefe abzutauchen. Die erforderlichen Maßnahmen der Ersten Hilfe sind zu beherrschen.
Startsprünge sind nur im schwimmtiefen Wasser zulässig. Hierzu muss die Wassertiefe an Startsockeln über eine Länge von 6 m mindestens 1,80 m betragen. Sprünge von Startsockeln sollen weit und flach sein. Zum Vergleich beträgt bei einer 1m-Sprungplattform die erforderliche Wassertiefe bereits 3,40 m. Startblöcke können bis zu 75 cm hoch sein. Daher reicht bei Startsockeln eine Wassertiefe von lediglich 1,80 m nur für flache Sprünge ins Wasser aus. Im Schulsport darf der Startsockel nicht als Sprunganlage für kurze und tiefe Sprünge verwendet werden.
Für Sprungbecken und -anlagen gelten weitere Anforderungen bezüglich:
- Beckenmaße
- Beckenkopf
- Beckenumgang
- Beckenboden & -wand
- Beckentreppen & -leitern
- Beckeneinbauten & -einrichtungen
Die Becken an Sprunganlagen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Die Beckenmaße (Sicherheitsmaße und Wassertiefen) müssen entsprechend der Höhe der Sprunganlage gewählt werden.
- Folgende Abstände von der Sprungkante bis zum gegenüberliegenden Beckenrand sind einzuhalten:
- bei 1-m- bis 5-m-Sprunganlage mindestens 10,25 m
- bis 10-m-Sprunganlage mindestens 13,50 m
- Sprungbecken müssen eine umlaufende Beckenraststufe besitzen.
- Die Ausstiegsleitern sollen funktionsgerecht angeordnet sein.
Bei Planung und Bau von Sprunganlagen müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Damit die Nutzerinnen und Nutzer nicht geblendet werden, sollen Fenster und Sprunganlagen Richtung Nord-Ost bis Nord-West ausgerichtet sein.
- Sprunganlagen sind in Springerbecken oder einer Springerbucht anzuordnen; in Vario-, Mehrzweck- oder Schwimmerbecken sind sie an der Stirnseite zu errichten.
- Die Zugänge und Aufstiege sind bei 3-m- bis 10-m-Sprunganlagen seiltich anzuordnen; über 3,00 m Höhe ist je Sprungebene ein Zwischenpodest einzurichten.
- Die Aufgänge zu Sprunganlagen und Oberflächen von Sprungplattformen und -brettern müssen rutschfeste Oberflächen (Bewertungsgruppe C) aufweisen.
- Der Aufstieg ist als Treppe oder Stufenleiter zu gestalten.
- Die Auftrittsbreite der Stufen soll mindestens 7 cm und die Steigung darf bis zu 25 cm betragen.
- Die Leiter muss eine Breite von mindestens 0,50 m, eine Neigung von 60 bis 75 Grad und beidseitig Handläufe aufweisen.
- An Sprunganlagen, die mehr als 1,00 m über dem Beckenumgang liegen, ist ein Geländer erforderlich.
- Gegen unbefugtes Besteigen muss die Sprunganlage gesperrt werden können.
Sprunganlagen, die mehr als 1 m über der Wasserlinie bzw. dem Beckenumgang liegen, müssen Schutzgeländer aufweisen. 3-m- bis 10-m-Sprunganlagen sind an drei Seiten mit einem Geländer gegen Absturz zu sichern. Das Schutzgeländer gilt als sicher gestaltet, wenn:
- ein Aufklettern verhindert wird, z. B. durch senkrechte Streben oder geschlossene Flächen
- keine Fangstellen, z. B. für Finger, vorhanden sind
- es am Handlauf einer angreifenden Horizontallast von 1000 N/m standhält
- die Oberkante des Schutzgeländers die Standfläche, bei Sprungbrettern die Oberfläche des Brettes, um mindestens 1,00 m überragt
- der Abstand von der Vorderkante der Plattform bis zum Geländer 50 bis 80 cm beträgt
- der Durchmesser des Handlaufes nicht mehr als 4 cm beträgt
- der Handlauf ohne Unterbrechung in das Geländer übergeht
Zu einer ordnungsgemäßen Wartung und Sichtprüfung der Sprunganlagen zählen u. a. folgende Punkte: