4.3 Aufsichtsräume und -bereiche, Erste-Hilfe-Räume
In Bädern sollen Aufsichtsräume eingerichtet sein.
Dies gilt nicht für
- Schulhallenbäder, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen,
- medizinische Bäder,
- Hotelschwimmbäder mit Wassertiefen bis maximal 135 cm.
Aufsichtsräume sollen so beschaffen sein, dass
- durch entsprechende Lage und Gestaltung eine möglichst gute Übersicht über die Schwimmbadanlage gegeben ist,
- die Temperatur im Raum unabhängig von der Umgebung geregelt werden kann,
- der Schallpegel im Raum gegenüber dem Umgebungsbereich gemindert ist,
- die Grundfläche mindestens 6 m² und die Höhe mindestens 2,50 m beträgt.
Voraussetzung hierfür ist z. B. eine geeignete, allseitige Abtrennung der Räume von dem Umgebungsbereich.
Siehe hierzu Abschnitt 25.46 der Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien).
In Aufsichtsräumen soll ein Telefon vorhanden sein, mit dem direkt ein Notruf abgesetzt werden kann.
Siehe §25 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1).
In Bädern müssen Erste-Hilfe-Räume eingerichtet sein.
Dies gilt nicht für
- medizinische Bäder,
- Hotelschwimmbäder mit Wassertiefen bis maximal 135 cm.
In Schulbädern, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen, ist die Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material und einer Trage als ausreichend anzusehen.
Erste-Hilfe-Räume müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein, damit ein ungehinderter Transport von Verletzten ermöglicht wird.
In Erste-Hilfe-Räumen muss ein Waschbecken mit Warm- und Kaltwasseranschluss installiert sein.
Erste-Hilfe-Räume müssen so aufgeteilt sein, dass am Kopfende der Liege ein ausreichender Standplatz für Maßnahmen der Wiederbelebung vorhanden ist.
Erste-Hilfe- und Aufsichtsräume können unter der Voraussetzung, dass die Funktionen der einzelnen Räume erhalten bleiben, zu einer Raumeinheit kombiniert sein.
Siehe hierzu:
§6 der Arbeitsstättenverordnung,
Abschnitt 4.3 „Erste-Hilfe-Räume“ des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung „Anforderungen an Arbeitsstätten nach §3 Abs. 1“.
Arbeitsstättenregel „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ (ASR A4.3),
Abschnitt 25.46.20 der Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien).