Einrichtungen sind feste und bewegliche Gegenstände zur funktionalen Ausstattung eines Gebäudes. Zu den typischen Einrichtungsgegenständen einer Schwimmstätte gehören z. B. Möbel, Garderoben, Umkleidekabinen, Bänke, aber auch Spiegel, Bilderrahmen, Föhnhalter und Abfallbehälter. Alle Einrichtungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Kanten, Ecken und hervorstehende Elemente von Einrichtungsgegenständen in Aufenthaltsbereichen sind bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so zu gestalten oder abzuschirmen, dass Verletzungsgefahren für die Nutzer vermieden werden. Ecken und Kanten gelten als nicht scharfkantig, wenn sie entweder gerundet (Radius > 2 mm) oder entsprechend gefast sind.
Quetschgefahren durch bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind durch ausreichende Sicherheitsabstände oder durch Abschirmung zu vermeiden.
Bei der Anordnung der Thermostate für die Heizkörper ist darauf zu achten, dass diese nicht in den Verkehrsweg hineinragen, z. B. durch seitliche Montage.
Gefährdungen durch Einrichtungsgegenstände lassen sich vermeiden, wenn darauf geachtet wird, dass die notwendigen Verkehrswege innerhalb der Räume nicht eingeengt sind.
Regale, Schränke oder Sitzflächen sind so aufzustellen, dass sie kipp- und standsicher sind. Dies kann z. B. durch Verschraubung mit der Wand oder fest eingebaute Möbel erreicht werden.
Schubladen und Auszüge dürfen sich nicht lösen oder heraus- bzw. herabfallen. Die Möbelbeschläge sollten so ausgewählt werden, dass Benutzer sich nicht daran stoßen können.