Schwimmen zu können ist ebenso wie Rechnen, Lesen und Schreiben eine wichtige Grundfertigkeit des Menschen. Deshalb ist der Schwimmunterricht bereits ab der Grundschule ein bedeutender Bestandteil des Schulsports. Sein gesundheitlich präventiver Wert ist unumstritten.
Lehrkräfte müssen über die notwendige Qualifikation, Kompetenz und Rettungsfähigkeit verfügen, um Schwimmunterricht erteilen zu können. Sie sollten die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Didaktik des Anfängerschwimmens sowie die methodischen Umsetzungsmöglichkeiten beherrschen. Der Schwimmunterricht basiert auf dem Niveaustufenkonzept, dessen Umsetzung von den Bundesländern angestrebt wird.
Hierzu hat die Kultusministerkonferenz Empfehlungen zur Förderung der Schwimmausbildung für den Schwimmunterricht in der Schule formuliert. Um die Sicherheit im Schwimmunterricht zu gewährleisten, gehört zu den Aufgaben der Schwimmlehrkräfte,
- die Risiken und Gefährdungen, die es im Schwimmunterricht gibt, zu ermitteln, zu analysieren und zu bewerten (Pädagogische Gefährdungsbeurteilung),
- die Schülerinnen und Schüler über die bestehenden Gefährdungen in altersgemäßer Form zu unterweisen und das Einhalten der Verhaltensregeln und Baderegeln im Schwimmbad von ihnen konsequent einzufordern sowie
- den Schwimmunterricht so zu gestalten, dass Gefährdungen, Unfälle und unterrichtsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden.
Zur Vermeidung von Unfällen müssen Schwimmlehrkräfte die Gegebenheiten der Schwimmstätte kennen. Dies bezieht sich z. B. auf die jeweiligen Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen, wie das Absetzen eines Notrufes, die Kenntnis über den Standort und die Benutzung eines automatisierten externen Defibrillators (AED-Geräte) oder auch die spezifischen Gefahren der Schwimmstätte. Die Schwimmlehrkraft sollte sich diesbezüglich vor dem Schwimmunterricht mit der zuständigen Fachkraft des Bäderbetriebes abstimmen und von ihr einweisen lassen.
Ihren Standort sollte die Lehrkraft immer so wählen und ggf. verändern, dass sie Gefährdungen jederzeit erkennen und bei Bedarf schnell reagieren kann. Für verschiedene Situationen im Schwimmunterricht haben sich unterschiedliche Organisationsformen und die Aufstellung der Lehrkraft als günstig erwiesen.
Außerdem müssen Schwimmlehrkräfte die landesspezifischen Vorgaben der zuständigen Behörden und Ministerien sowie die Grundsätze zur Aufsichtsführung beachten. Selbstverständlich müssen sie rettungsfähig sein, Sofortmaßnahmen einleiten sowie Erste Hilfe leisten können.
In den Unterrichtshilfen und weiteren Medien der gesetzlichen Unfallversicherung finden sich hilfreiche Informationen zum Bewegungsraum Wasser. Ergänzende Hinweise zur Sicherheit im Schulschwimmen können auch der Veröffentlichung „Schwimmen Lehren und Lernen in der Grundschule“ entnommen werden.