Handläufe dienen der Sicherheit des Treppenbenutzers und müssen einen sicheren Halt durch Umgreifen ermöglichen. Dies gilt auch für die beidseitigen Handläufe von Beckentreppen.
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Die freien Seiten der Treppen, die Treppenabsätze und die Treppenöffnungen sind durch Geländer wie folgt zu sichern:
- Die Höhe der Geländer muss mindestens 1,00 m (Messung lotrecht über der Stufenvorderkante) betragen, zusätzlich können landesrechtliche Vorgaben gelten.
- Bei Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.
Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die mehr als 1,00 m über dem Boden liegen, sind Absturzsicherungen anzubringen. In Bereichen, in denen sich Kinder aufhalten, sind diese entsprechend der jeweiligen Bauordnung auszuführen.
Absturzsicherungen müssen folgende sicherheitstechnische Elemente aufweisen:
Luken, Gruben und Kanäle müssen sicher begehbar oder befahrbar abgedeckt sein. Abdeckungen müssen gegen Verschieben gesichert sein.
Absturzsicherungen sind auch an Gruben, in denen Filterbehälter oder Pumpen aufgestellt sind sowie an geöffneten Montageschächten anzubringen.
Für die Wartung, Instandhaltung und Reinigung hoch gelegener Einrichtungen, wie z. B. Glasflächen, Glasdächer, Beleuchtungseinrichtungen oder Lautsprecher, ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.