Grundsätzlich sind Lehrkräfte für die Aufsicht der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler im Schulbetrieb verantwortlich. Diese gehört mit zu den wichtigsten und wirksamsten Präventionsmaßnahmen. Die Umsetzung wird durch Vorgaben der einzelnen Schulhoheitsträger geregelt.
Ziel der Aufsicht ist es, Schülerinnen und Schüler vor Schäden zu bewahren und zu verhindern, dass Dritte durch das Verhalten der Schülerinnen und Schüler geschädigt werden. Die Aufsicht hat immer kontinuierlich, aktiv und präventiv zu erfolgen:
- Kontinuierlich ist so zu verstehen, dass sich die Schülerinnen und Schüler im gesamten Schulbetrieb beaufsichtigt fühlen müssen.
- Aktiv bedeutet, dass Schwimmlehrkräfte bei erkennbaren Gefährdungen umgehend eingreifen müssen.
- Präventiv muss sich die Schwimmlehrkraft bereits bei der Planung von Unterrichtsvorhaben mit möglichen Unfallrisiken sowie deren Prävention auseinandersetzen. Hierfür empfiehlt sich eine pädagogische Gefährdungsbeurteilung.
Maß und Umfang der Aufsicht haben sich stets nach erkennbaren Notwendigkeiten sowie den konkreten Umständen im Einzelfall zu richten. Hierbei spielen Alter, Reife, Entwicklungsstand und Temperament der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler eine entscheidende Rolle.
Vor Beginn des Schwimmunterrichts hat sich die Schwimmlehrkraft von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Schwimmstätte und der notwendigen Hilfsmittel zu überzeugen. Die Schwimmlehrkraft selbst benötigt neben der Erste-Hilfe-Qualifikation auch die Befähigung zum Retten von Verunfallten aus dem Wasser und über den Beckenrand. Grundsätzlich muss die Lehrkraft in der Lage sein, Schülerinnen und Schüler an der tiefsten Stelle des Bades zu bergen und falls erforderlich wiederzubeleben.
Hilfskräfte, die bei der Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern unterstützend tätig werden sollen, müssen der Aufgabe gewachsen und zu den entsprechenden Anforderungen an die Aufsicht unterwiesen sein. Es obliegt der Organisations- und Auswahlverantwortung der Schulleitung, diese (externen) Hilfskräfte durch das Fachpersonal der Schule unterweisen zu lassen.
Das Aufsichtspersonal des Bades (Fachkräfte für Bäderbetriebe) kann, wenn es den öffentlichen Badebetrieb beaufsichtigt, nicht gleichzeitig an der Aufsichtsführung im schulischen Schwimmunterricht beteiligt werden.
Nach einem Unfall oder in Notfällen müssen sowohl die verunfallten als auch die nicht betroffenen Schülerinnen und Schüler beaufsichtigt werden.
Hinweise zur Aufsichtsführung finden sich auch in der Veröffentlichung Schwimmen Lehren und Lernen in der Grundschule.