Das Schwimm- oder Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Diese gesetzliche Pflicht zum Infektionsschutz erfüllen Badbetreiber, wenn sie die physikalischen, chemischen und mikrobiologische Anforderungen im Beckenwasser nach der Norm „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ einhalten. Zur Erreichung dieser Vorgaben sind Wasseraufbereitungs- und Desinfektionsanlagen mit Mess- und Regeltechnik sowie Dosiereinrichtungen notwendig. Zum Betrieb dieser technischen Anlagen sind Fachkenntnisse zwingend erforderlich. Tätigkeiten und Aufgaben zum Anlagenbetrieb dürfen Badbetreiber nur auf Beschäftigte übertragen, die fachlich auch in der Lage sind, diese zuverlässig zu erfüllen.
Vor Aufnahme der Tätigkeiten an den technischen Anlagen hat der Unternehmer bzw. Badbetreiber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dazu sind alle Gefährdungen vor Ort im Badbetrieb abhängig von der eingesetzten Technik und den betrieblichen Tätigkeiten zu ermitteln. Tätigkeiten, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, sind z. B.
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Tätigkeiten an Desinfektionsanlagen und Dosiereinrichtungen
- Tätigkeiten an Filtersystemen
- Einstieg in Behälter und Schächte
- Transporttätigkeiten
Zur Gefahrenabwehr sind wirksame Schutzmaßnahmen zu ermitteln und in Betriebsanweisungen festzulegen. Die Beschäftigten sind auf Grundlage der Betriebsanweisung über die Gefährdungen und festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach jährlich erfolgen. Bei Änderungen der Arbeitsabläufe und Arbeitsverfahren sind Betriebsanweisungen zu aktualisieren und die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen.
Weitergehende und sehr ausführliche Informationen zum Betrieb von Bädern, zu Gefährdungen und Gefahrstoffe in der Wasseraufbereitung sind im DGUV-Regelwerk enthalten.