Raum der Badaufsicht mit durchsichtiger Tür ©Unfallkasse NRW

In Hallenbädern, die öffentlich genutzt werden, muss ein Schwimmmeisterraum vorhanden sein. Dieser Aufsichtsraum muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Lage und Gestaltung bieten eine gute und blendfreie Übersicht über die Schwimmbadanlage, insbesondere die Becken
  • Ein unmittelbarer Zugang zur Schwimmhalle ist vorhanden 
  • Die Wege zum Sanitätsraum und zu den Technikräumen sind kurz zu halten
  • Die Grundfläche beträgt mindestens 8 m² 
  • Die Raum ist mindestens 2,50 m hoch
  • Der Fußboden ist rutschhemmend, mindestens Bewertungsgruppe B auszuführen
  • Die Raumtemperatur ist separat regelbar
  • Der von außen einwirkende Umgebungslärm muss gemindert sein
Raum mit schwarzem Stuhl, PC und Schaltgeräten©Unfallkasse NRW

Zur Mindestausstattung der Inneneinrichtung gehören:

  • Notruftelefon
  • Bedienelemente für Technik, Lüftung, Beleuchtung
  • Optische und akustische Signalgeräte für Störungen an den technischen Anlagen 
  • Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss
  • Schreibplatz, Ablagen und Sitzgelegenheiten

Bei der Nutzung von Schwimmstätten im Schulsport ist in der Regel ein Schwimmmeisterraum nicht erforderlich. In Schulhallenbädern, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen, braucht kein Aufsichtsraum vorhanden zu sein.

Aufsichtsräume können bei entsprechender Ausstattung und Größe auch mit dem Raum zur Ersten Hilfe kombiniert werden.