Schalter und Bedieneinheiten mit Warnschildern ©Unfallkasse NRW

Es gibt verschiedene Verfahren zur Desinfektion des Beckenwassers, wie Chlorungsverfahren mit Chlorgas oder Hypochlorit oder auch das Ozon- und Elektrolyseverfahren. Im Schulbereich kommen hauptsächlich Chlorungsverfahren unter Verwendung von flüssigen und festen Chlorungschemikalien zur Anwendung.

Technikräume in Schwimmbädern müssen sicher beschaffen sein und durch fachkundige Personen betrieben werden. Hierzu sind die notwendigen Voraussetzungen entsprechend dem Stand der Technik vorzuhalten, geeignete Chlorungsverfahren anzuwenden und Beschäftigte im Bäderbetrieb nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben für den Betrieb der Anlage zu befähigen.

Unabhängig vom Chlorungsverfahren bestehen in Technikräumen folgende allgemeine Anforderungen:

  • Der Zutritt durch Unbefugte muss baulich ausgeschlossen sein
  • Eine ausreichende Be- und Entlüftung muss gewährleistet sein, damit Gefahrstoffe nicht in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen auftreten können – für Chlorgasräume gelten besondere Anforderungen
  • Notwendige Lüftungsmaßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen
  • Bei der Beseitigung von Gefahrstoffen müssen Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen sein – besondere Anforderungen an den Bau, z. B. Bodenabläufe und an die Bereitstellung und Lagerung der erforderlichen Bindemittel, sind zu beachten

 

Maschine misst und kontrolliert Betriebsablauf©Unfallkasse NRW

Bedien- und Anlagenteile sowie Messeinrichtungen, an denen im normalen Betriebsablauf wiederkehrend gearbeitet oder kontrolliert wird, sollen gut zugänglich sowie im Hand- oder Sichtbereich so angeordnet sein, dass für die durchzuführenden Tätigkeiten ausreichend Freiraum und Stehhöhe vorhanden ist.

Steigleitern sind nur zulässig, wenn der Einbau von Treppen betrieblich nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist. Steigleitern sind im Verlauf des ersten Fluchtweges nicht zulässig.

Geringe Unfallgefahr liegt vor, wenn Steigleitern nur gelegentlich von Personen benutzt werden, die im Besteigen von Steigleitern geübt und mit den damit verbundenen Gefahren vertraut sind. Geringe Unfallgefahr liegt nicht vor, wenn auf Steigleitern Gegenstände oder Lasten mitgeführt werden sollen, die das Besteigen behindern.