Kind schwimmt mit Schwimmhilfe Schema ©Unfallkasse NRW | DGUV

SH Lehrkraft

Kind schwimmt mit Schwimmhilfe Schema©Unfallkasse NRW | DGUV

Schwimmen zu können ist genau wie Rechnen, Lesen und Schreiben eine wichtige Grundfertigkeit. Deshalb ist Schwimmen ein bedeutender Bestandteil des Schulsports bereits ab der Grundschule. Der gesundheitliche Wert ist unumstritten.

Zu den Aufgaben von Schwimmlehrkräften gehört

  • die Risiken und Gefährdungen, die es im Schwimmunterricht gibt, zu ermitteln, zu analysieren und zu bewerten,
  • die Schülerinnen und Schüler über die bestehenden Gefährdungen in altersgemäßer Form zu unterweisen und
  • den Schwimmunterricht so zu gestalten, dass Gefährdungen, Unfälle und unterrichtsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden werden.

Hinweise zur Sicherheit im Schulschwimmen können der Veröffentlichung "Schwimmen Lehren und Lernen in der Grundschule" entnommen werden.

Lehrkräfte, die Wassergewöhnung und Schwimmen unterrichten, müssen über die notwendige Eignung verfügen. Sie sollten die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Methodik/Didaktik des Anfängerschwimmens beherrschen. Außerdem müssen sie die landesspezifischen Vorgaben der zuständigen Behörden und Ministerien und die Grundsätze zur Aufsichtsführung beachten. Selbstverständlich sollten sie rettungsfähig sein, Sofortmaßnahmen einleiten und Erste Hilfe leisten können.

Die Baderegeln müssen konsequent eingefordert werden.

Zur Vermeidung von Unfällen sollten Lehrkräfte die Schwimmstätte in Bezug auf die Sicherheit einschätzen können. Hinweise zur sicherheitskonformen Ausstattung finden sich in den baulichen Anforderungen.

In den Unterrichtshilfen und weiteren Medien der gesetzlichen Unfallversicherung finden sich hilfreiche Informationen zum Bewegungsraum Wasser.

Ampelmodell für Bewertung des Risikos©Unfallkasse NRW | DGUV

Lehrkräfte sind es gewohnt, Aspekte der Sicherheit, Gesundheit und Aufsicht bei der Unterrichtsplanung und -gestaltung in ihren methodisch-didaktischen Überlegungen zu berücksichtigen. Um rechtssicher zu agieren bzw. um nachweisen zu können, dass die Belange zur Unfallverhütung berücksichtigt wurden, bietet sich die Durchführung einer pädagogischen Gefährdungsbeurteilung an. Durch die einzelfallabhängige und situative Abschätzung denkbarer und tatsächlicher Gefährdungen im Lern- und Bewegungsraum „Schwimmhalle“ und die hieraus resultierende Planung und Umsetzung von unfallpräventiv wirksamen Maßnahmen werden Risiken auf ein vertretbares Maß reduziert, d. h., leichte Unfälle sollten nach Möglichkeit vermieden, schwere Unfälle jedoch ausgeschlossen werden. Dies kann durch technische, organisatorische oder individuelle Maßnahmen erfolgen.

Bei der Planung und Organisation des Schulschwimmens ist nicht nur der Wasserbereich in die Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung einzubeziehen, sondern auch u. a. die Wege von den Umkleiden zu den Duschen und den Schwimmbecken. Hier sollte wegen der Rutschgefahr nicht gerannt werden.

Der Standort der Lehrkraft sollte so gewählt und ggf. verändert werden, dass Gefährdungen jederzeit erkannt und bei Bedarf schnell reagiert werden kann.

Für verschiedene Situationen im Schwimmunterricht haben sich die dargestellten Organisationsformen und die Aufstellung der Lehrkraft als günstig erwiesen.