Gelbe Sitze Sporthalle mit Umkehrungen ©Unfallkasse NRW
Geländer Innen vor Sporthalle Flur©B. Fardel

Geländer und Umwehrungen sollen verhindern, dass Personen von erhöhten Flächen abstürzen. Aufenthaltsbereiche von Kindern, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen altersgerecht gesichert sein. Zu berücksichtigen ist dabei auch der erhöhte Be­we­gungs­drang Heran­wachs­ender:

Geländer und Umwehrungen dürfen nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen oder Ablegen von Gegenständen verleiten. Folglich dürfen hierfür keine nutzbaren Flächen vorhanden sein.

Geländerhöhe

Die Höhe der Geländer muss mindestens 1,0 m betragen. Bei Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,1 m betragen. Schul- und baurechtliche Regelungen der einzelnen Bundesländer sind zusätzlich zu beachten.

Die Geländerhöhe wird lotrecht von der Stufenvorderkante bzw. der Oberkante vom Podest bis zur Oberkante des Treppengeländers gemessen. Die horizontalen Lasten, die das Geländer aufnehmen muss, betragen mindestens 1,0 kN/m.

Füllung oder Verkleidung

Blaue Sitze Sporthalle mit Umkehrungen©Unfallkasse NRW

Geländer verleiten nicht zum Klettern, wenn die Füllstäbe vertikal ausgebildet werden und keine leiterähnlichen horizontale Gestaltungselemente verwendet werden. In der Regel werden Geländer mit senkrechten Stäben als Füllstabgeländer oder mit flächigen Füllelementen ausgeführt.

Geländer und Umwehrungen sind sicher gestaltet, wenn z. B. ihre Öffnungen min­des­tens in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sind. Bei der Planung einer Sportstätte ist auch die Nutzung durch jüngere Zielgruppen zu berücksichtigen. Für Kinder aus Kindertageseinrichtungen gelten Geländerfüllungen als sicher, wenn die Öff­nungs­weiten in den Umwehrungen kleiner als 11 cm sind. Bei Kindern unter drei Jahren sind es sogar nur 8,9 cm.

Flächige Füllelemente von Geländern, wie z. B. Lochbleche, sollten keine Fingerfangstellen aufweisen. Diese An­for­derung ist erfüllt, wenn Öffnungen, wie z. B. Bohrungen oder Schlitze, kleiner als 8 mm und nicht scharfkantig ausgebildet sind.

Bei Umwehrungen an Galerien und Tribünen sollte eine Einsehbarkeit auf die Spiel- und Sportbereiche auch für kleinere Personen möglich sein. Dies wird durch den Einbau von geeigneten Glaselementen erreicht. Wird Glas als Füllelement eingesetzt, sind die Anforderungen für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (DIN 18008-4) und die Anforderungen an die Bruchsicherheit einzuhalten.