Unter dem Begriff elektrische Anlagen und Betriebsmittel werden in Sporthallen oft nur die Anlagen zur Beleuchtung bzw. Heizungs-, Lüftungs- und Klimazentralen gesehen.
Sporthallen beinhalten darüber hinaus aber viele weitere elektrotechnische Anlagen, dies sind z. B. Musik-/Sprachanlagen, Melde- und Anzeigetafeln, elektrisch betätigte Hebe- und Versenkeinrichtungen von Sportgeräten, Tribünen und Vorhängen. Dazu kommen noch die ortsveränderlichen Betriebsmittel wie Verlängerungsleitungen, elektrische Ballpumpen, CD-Spieler, aber auch Staubsauger und Reinigungsmaschinen.
Alle diese Geräte und Anlagen müssen nach der Installation bzw. Anschaffung instand gehalten und regelmäßig geprüft werden. Hierbei ist nicht nur die elektrische Sicherheit für Personen zu berücksichtigen, sondern auch Themen wie Brandschutz, sichere Verfügbarkeit und Funktionalität.
Der Sachkostenträger hat deshalb alle Anlagen und Geräte zu erfassen und für diese geeignete Wartungs- und Prüffristen festzulegen. Hinweise hierzu liefern die Betriebsanweisungen der Hersteller. Eine Elektrofachkraft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Einflüsse die erforderlichen Prüffristen festzulegen.
Bei der Festlegung von Prüffristen haben sich folgende Richtwerte bei „normalen“ Betriebs- und Umgebungsbedingungen bewährt:
- alle vier Jahre:
ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel, z. B. Steckdosen, Beleuchtung - jährlich:
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, z. B. Ballpumpen, CD-Player
Zusätzlich sind die baurechtlichen Regelungen der Bundesländer zu beachten.
Diese Festlegungen entbinden jedoch nicht von der Verpflichtung, sich vor jeder Nutzung durch eine Sichtprüfung vom ordnungsgemäßen Zustand elektrischer Anlagen und Betriebsmittel zu überzeugen.