aufgehängte Sprossenwand an Sporthallenwand ©B. Fardel | UK NRW

SP Schulträger

Schüler steht vor einem taktilen Gebäudeplan©B. Fardel | Unfallkasse NRW
aufgehängte Sprossenwand an Sporthallenwand©B. Fardel | UK NRW

Bei der Wahrnehmung von Aufgaben und Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz wirken der sogenannte äußere Schulbereich (Schulträger bzw. Sachkostenträger) und der innere Schulbereich (Schulhoheitsträger) Hand in Hand, wobei eine klare Aufgabenteilung besteht. Im inneren Schulbereich regeln die Länder über Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Erlasse, wie der Schulbetrieb sicher und gesund gestaltet sein muss.

Im äußeren Schulbereich hat der Schulträger die staatlichen Arbeits- und Ge­sund­heits­schutz­vor­schrif­ten und die Regelungen der Unfallversicherungsträger zu beachten. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe an Dritte. Der Schulträger hat, z. B. bei Baumaßnahmen und bei der Beschaffung von Sportgeräten, darauf zu achten, dass dem Auftragnehmer schriftlich aufgegeben wird, die Schutzvorschriften zu be­rück­sich­ti­gen.

Der Schulträger ist für Bau, Betrieb und Wartung seiner Schulsportstätten ver­ant­wortlich. Hierbei sind zahlreiche Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften, Normen und Regelwerken ableiten lassen, wie z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Baurecht, Barrierefreiheit und Stand der Technik. Au­ßer­dem muss er die Einrichtungen und Geräte in einem sicheren Zustand für den Sportbetrieb zur Verfügung stellen. Zu den wesentlichen Pflichten und Aufgaben des Schulträgers gehören u. a. die:

Sporthalle mit Baskelballkörben und Toren an der Wand©Unfallkasse NRW

Die enge Zusammenarbeit und ein geregelter Informationsaustausch mit der Schulleitung sind wesentliche Voraussetzung für die wirksame Umsetzung der Unternehmerpflichten.