Plan von Fluchtwegen auf Wand ©Unfallkasse NRW

SP Flucht- und Rettungswege

Fluchtweg Symbol Eingekastet©Unfallkasse NRW

Für die Planung und den Betrieb von Fluchtwegen und Notausgängen sind die Anforderungen des Bau- und Versammlungsstättenrechts der Länder sowie des Arbeitsstättenrechts zu berücksichtigen.

Flucht- und Rettungspläne sind an geeigneter Stelle aufzuhängen.

Bei teilbaren Hallen muss die sichere Erreichbarkeit der jeweiligen Fluchtwege auch bei heruntergelassenen Trennvorhängen gewährleistet sein.

Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Der Bereich muss so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen sich dort ohne Gefahren aufhalten können.

Zwei Türen Rettungswege und Fluchtwege©Unfallkasse NRW

Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten. Besonderes Augenmerk gilt für Fluchtwege durch Geräteräume.

Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen.

Sind die Notausgänge nicht von jedem Platz einsehbar, müssen geeignete Beschilderungen angebracht werden.