Kinder spielen Fußball mit Aufsicht ©Unfallkasse NRW | DGUV

SP Aufsicht

Schema Kinder spielen im Trampolin©Unfallkasse NRW | DGUV

 „Was passiert, wenn was passiert?“ ist eine der häufigsten Fragen von Lehrkräften, wenn die Prävention von Schulunfällen und die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler thematisiert werden. Mit dieser Fragestellung schwingen oftmals große Unsicherheiten und Ängste mit: „Wie weit geht die Aufsichtsverantwortung der betreuenden Lehrkräfte?“ „Was setzt eine gewissenhafte Aufsichtsführung voraus?“ „Wie kann man als Lehrkraft nachweisen, dass man seiner Aufsichtspflicht gerecht geworden ist?

Grundsätzlich sind Lehrkräfte für die Aufsicht der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler im Schulbetrieb verantwortlich. Die Umsetzung wird durch Vorgaben der einzelnen Schulhoheitsträger geregelt. 

Ziel der Aufsicht ist es, Schülerinnen und Schüler vor Schäden zu bewahren und zu verhindern, dass Dritte geschädigt werden. Die Aufsicht muss immer kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen. Kontinuierlich ist so zu verstehen, dass sich die Schülerinnen und Schüler im gesamten Schulbetrieb beaufsichtigt fühlen müssen. Aktiv bedeutet, dass Lehrkräfte bei erkennbaren Gefährdungen umgehend eingreifen müssen. Präventiv muss sich die Lehrkraft bereits bei der Planung von Unterrichtsvorhaben mit möglichen Unfallrisiken sowie deren Prävention auseinandersetzen. Hierfür empfiehlt sich eine pädagogische Gefährdungsbeurteilung.

Schema Kinder springen auf Sprungbrett©Unfallkasse NRW | DGUV

Maß und Umfang der Aufsicht haben sich stets nach erkennbaren Notwendigkeiten sowie den konkreten Umständen im Einzelfall zu richten. Hierbei spielen Alter, Reife, Entwicklungsstand und Temperament der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler eine entscheidende Rolle.

Vor Beginn des Sportunterrichtes haben sich Sport­lehr­kräf­te von der Be­trie­bs­si­cher­heit der Geräte und Ein­rich­tung­en zu ü­ber­zeu­gen und zu überprüfen, ob die Erste-Hilfe-Ein­rich­tung­en einsatzbereit sind.

Hilfskräfte, die bei der Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern unterstützend tätig werden sollen, müssen der Aufgabe gewachsen und zu den entsprechenden Anforderungen an die Aufsicht unterwiesen sein. Es obliegt der Organisations- und Auswahlverantwortung der Schulleitung diese (externen) Hilfskräfte durch Fach­per­so­nal der Schule unterweisen zu lassen.

Auch nach einem Sportunfall oder in Notfällen müssen Schülerinnen und Schüler beaufsichtigt werden.